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Allgemeine Informationen: Lärm

Schutzmaßnahmen gegen Lärm

Grundsätzliches Ziel ist die Lärmminderung und Lärmvermeidung bei Tätigkeiten in der Werkstatt.

Für Lärmschutzmaßnahmen sind der Obere und der Untere Auslösewert maßgeblich.

  • der Oberen Auslösewert ist definiert: LEX,8h = 85 dB(A) bzw. LpC,peak = 137 dB(C)
  • der Untere Auslösewert ist definiert: LEX,8h = 80 dB(A) bzw. LpC,peak = 135 dB(C)

Unterhalb des Unteren Auslösewertes sind für Tätigkeiten in Werkstätten keine weiteren Maßnahmen erforderlich.

 

Technische Schutzmaßnahmen gegen Lärm

Technische Schutzmaßnahmen können

  • an der Maschine,
  • im Arbeitsraum und
  • am Werkstück.

installiert werden.

Technische Maßnahmen im Raum zur Vermeidung von Schallübertragung:

Technische Maßnahmen im Raum sind insbesondere bei Umbauten oder Neubauten der Arbeitsplätze zu berücksichtigen.
Beispielsweise:

  • Die Wände des Raumes oder die Begrenzungsflächen des Arbeitsbereiches müssen ein hohes Schallabsorptionsvermögen aufweisen.
  • Zur Eingrenzung des Schalls kann an bestehenden Arbeitsplätzen eine Kombination durch Abschirmmaßnahmen (Schallschirme, Stellwände) und eine Verbesserung der Schallabsorption verwendet werden.
  • Schallschutzkabine, z. B. Maschinenkontrollstand oder Meisterbüro

Maßnahmen zur Verringerung von Schallentstehung:

Hilfen zur Vermeidung mechanisch angeregter Geräusche durch konstruktive Maßnahmen wie:

  • Versteifung der Struktur im Kraftfluss
  • Minderung oder zeitliche Dehnung der Krafteinwirkung
  • Minderung der Körperschallübertragung
  • Beeinflussen der Schallabstrahlung

Vermeidung von strömungsmechanischen Geräuschen:

  • Vermeidung von Turbulenzen
  • Minderung von Druckschwankungen

Technische Maßnahmen an der Maschine:

Prinzipiell werden geräuscharme Maschinen und Geräte verwendet.Körperschallisolierung, z. B. durch Aufstellung einer Maschine auf Schwingelementen, Kapselung einer Maschine, Einsatz von Schalldämpfern z. B. an pneumatisch angetriebenen Maschinen bei Schallausbreitung in Kanälen, Minderung oder zeitliche Dehnung der Krafteinwirkung. Bei älteren Maschinen werden hohe Lärmemissionen oft durch Lagerverschleiß verursacht. Eine neue Lagerung kann das Leerlaufgeräusch erheblich herabsetzen.

Technische Maßnahmen am Werkstück:

Die Benutzung einseitig aufgebrachter Entdröhnmittel (z. B. Magnetmatten auf gegenüberliegenden Seite) haben sich bei der Bearbeitung dünner Bleche oder dünnwandiger Behälter bewährt.

 

Organisatorische Schutzmaßnahmen gegen Lärm

Ab dem Oberen oder bei höheren Werten als wie der Obere Auslösewert: LEX,8h = 85 dB(A) bzw. LpC,peak = 137 dB(C) werden Maßnahmen wie

  • Tragepflicht von Gehörschutz für die Beschäftigten im Lärmbereich,
  • Kennzeichnung der Lärm-Arbeitsplatz,
  • arbeitsmedizinische Pflichtuntersuchungen G20 und
  • Einführung eines Programmes technischer/organisatorischer Schutzmaßnahmen gegen die Auswirkungen des Lärms (Lärmminderungsprogramm)

organisatorisch im Betrieb eingeführt.

Ab dem Unteren oder bei höheren Werten als wie der Untere Auslösewert: LEX,8h = 80 dB(A) bzw. LpC,peak = 135 dB(C), aber kleiner als der Obere Auslösewert werden folgende Maßnahmen eingeführt

  • Bereitstellung von Gehörschutz durch den Arbeitgeber,
  • Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer,
  • allgemeine arbeitsmedinische Beratung und
  • Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen.

Unter organisatorischen Lärmminderungsmaßnahmen sind raum- oder zeit-organisatorische Änderungen zu verstehen, die zu einer geringeren Lärmexposition der Beschäftigten führen.
Beispiele sind:

  • die Verlagerung lärmintensiver Arbeiten (z. B. Richtarbeiten),
  • der Betrieb besonders lauter Maschinen in einen separaten Raum (z. B. Kreissäge),
  • die Erarbeitungs und Umsetzung eines Lärmminderungsprogramm,
  • die Verlegung lauter Arbeitsprozesse in personalarme Schichten oder
  • die Koordination von lärmintensiven und lärmarmen kurzzeitigen Arbeitsplätzen (z. B. Baustellenkreissägen nicht vor reflexionsstarken Wänden).

 

Persönliche Schutzmaßnahmen gegen Lärm

Die Schutzmaßnahmen können sich auf die Maßnahmen an der Lärmquelle oder falls hier keine Minderung möglich ist, auf die Schallausbreitung im Raum beziehen. Falls hier keine wirkungsvollen Maßnahmen möglich sind, ist als letztes Mittel auf die persönliche Schutzausrüstung zurück zu greifen. Dies können sein:

  • Stöpsel (z. B. zum einmaligen Gebrauch: Schaumstoffstöpsel, zum mehrfachen Gebrauch individuell angepasste Otoplastiken) und
  • Kapselgehörschutz.

Der Arbeitgeber muss die einwandfreie Funktion des Gehörschutzes regelmäßig prüfen und Mängel beseitigen.