Allgemeine Informationen: Gefahrstoffe
Ersatzstoffe
Gefährliche Chemikalien und Biostoffe können zunehmend durch weniger gefährliche Stoffe oder Tätigkeiten ersetzt werden. Die Verwendung von Ersatzstoffen oder Ersatzverfahren verringert nicht nur die Gefährlichkeit der Tätigkeiten sondern auch die Zahl der Schutzmaßnahmen und damit anfallenden organisatorischen Aufwand und finanzielle Kosten für die Betriebe.
Handlungshilfen
Die Hilfestellungen, in denen die Ersatzstoffproblematik behandelt wird, finden sich in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe der 600er-Reihe (oder auf der Homepage der BAuA, www.baua.de):
- TRGS 552 Anlage 1: Ersatzstoffe und Ersatzverfahren für die Herstellung von Gummi-Produkten zur Reduzierung von krebserzeugenden N-Nitrosaminen
- TRGS 602: Ersatzstoffe und Verwendungsbeschränkungen – Zinkchromate und Strontiumchromat als Pigmente für Korrosionsschutz-Beschichtungsstoffe
- TRGS 608: Ersatzstoffe, Ersatzverfahren und Verwendungsbeschränkungen für Hydrazin in Wasser- und Dampfsystemen
- TRGS 609: Ersatzstoffe, Ersatzverfahren und Verwendungsbeschränkungen für Methyl- und Ethylglykol sowie deren Acetate
- TRGS 610: Ersatzstoffe und Ersatzverfahren für stark lösemittelhaltige Vorstriche und Klebstoffe für den Bodenbereich
- TRGS 611: Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können
- TRGS 614: Verwendungsbeschränkungen für Azofarbstoffe, die in krebserzeugende aromatische Amine gespaltet werden können
- TRGS 617: Ersatzstoffe und Ersatzverfahren für stark lösemittelhaltige Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden
- TRGS 618: Ersatzstoffe und Verwendungsbeschränkungen für Chrom(VI)-haltige Holzschutzmittel
Es werden zunehmend alternative Arbeitsverfahren als Branchenregelungen veröffentlicht.
Die Ersatzstoffprüfung ist verpflichtend für den Arbeitgeber, wenn in seinem Betrieb Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 (Kategorie 1: beim Menschen erwiesenermaßen, Kategorie 2: beim Tier erwiesenermaßen) durchgeführt werden.
Werden Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 verrichtet, so können die Behörden Auskünfte über
- Ergebnisse der Ersatzstoffprüfung (Substitutionsprüfung),
- Hinweise über
- die durchgeführten Tätigkeiten und Gründe für die Verwendung der Stoffe,
- Menge der verwendeten und hergestellten Gefahrstoffe,
- Art der Schutzausrüstung,
- Menge und Konzentration der Exposition,
- Fälle von Substitution
erlangen, die der Arbeitgeber vorzulegen hat.
- GefStoffV, § 6 Abs. 1, Gefahrstoffverordnung Gefahrstoffverordnung von BAuA.de herunterladen*
- GefStoffV, § 19 Abs. 2, Gefahrstoffverordnung Gefahrstoffverordnung von BAuA.de herunterladen*
* Diese Quellenangaben sind eventuell aktueller.