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Allgemeine Informationen

Einsatz von Jugendlichen in Werkstätten

Kinder (definiert in dem Alter: über 13 Jahren und unter 15 Jahren) und Jugendliche (definiert in dem Alter: 15 Jahre bis unter 18 Jahre alt) unterliegen einem besonderen Schutz geregelt durch die Kinderarbeitsschutzverordnung und das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Kinderarbeitsschutzverordnung

Die Beschäftigung von Kindern ist verboten.

Die Ausnahmen bilden die Beschäftigung von Kindern:

  • zum Zwecke der Beschäftigung- und Arbeitstherapie,
  • im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht und
  • in Erfüllung einer richterlichen Weisung;
  • mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist.

Eine leichte Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,

  • die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder,
  • ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und
  • ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen,

nicht nachteilig beeinflusst.

Der Arbeitgeber muss die Personensorgeberechtigten der von ihm beschäftigten Kinder über mögliche Gefahren sowie über alle zu ihrer Sicherheit und ihrem Gesundheitsschutz getroffenen Maßnahmen unterrichten.

Jugendliche

Das Jugendarbeitsschutzgesetz verlangt vom Arbeitgeber ein besonderes Augenmerk beim Einsatz von Jugendlichen im Betrieb. Zu beachten sind hierbei insbesondere:
Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen nur die zulässigen Tätigkeiten für Kinder ausführen.

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.

Jugendlichen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen:

  • 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,
  • 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.

Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden:

  • mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
  • mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
  • mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
  • mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
  • mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,
  • mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind,
  • mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG zum Schutze der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit ausgesetzt sind.

Für Jugendliche existieren insbesondere bei der Holzbearbeitung spezielle Anforderungen nach dem Jugendarbeitsschutz.

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung

Werden Jugendliche in einem Betrieb beschäftigt, für den ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muss ihre betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein.

Ausbildungsziele und die einzelnen Ausbildungsschritte sind in den Ausbildungsordnungen oder Rahmenlehrplänen festgelegt.