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Allgemeine Informationen: Gefahrstoffe

Staub

Beim Bearbeiten von Werkstücken entsteht Staub. Die Gefährdung durch den Staub muss vom Arbeitgeber oder von den Beauftragten des Arbeitgebers ermittelt und entsprechende Schutzmaßnahmen müssen festgelegt werden.

Der Staub kann sowohl die Atemwege, die Haut als auch die Schleimhäute und Zähne schädigen.

Ob eine vorrangige gesundheitsgefährdende Wirkung von Staub auf die Atemwege, z. B. auf die Nasenhöhlen oder Bronchien, zu erwarten ist, hängt von der Zusammensetzung und Konzentration des Staubes in der Luft sowie der Art des Staubes am Arbeitsplatz ab.

Bei dem überwiegenden Teil der Stäube handelt es sich um unlösliche Stäube ohne spezifische Wirkung auf die Atmungsorgane und auf Stäube.

Für diese Stäube werden folgende Grenzwerte in der Luft für die Bewertung der Gefährdung herangezogen:
Alveolengängiger Staub (A-Staub) kann bis in die tiefsten Verästelungen der Bronchien (Alveolen) eindringen und verursacht dort Schädigungen. Einatembarer Staub (E-Staub) ist der Staub, der nur in die groben Verzweigungen der Lunge (Bronchien) eingeatmet werden kann.

Derzeit gilt für die alveolengängige Fraktion (A-Staub) der Grenzwert von 1,5 mg/m³ für A-Stäube mit einer Dichte zwischen 1 und 2 g/cm³ mit C = Dichte x 1,2 in mg/m³ und für die einatembare Fraktion (E-Staub) von 10 mg/m³.

Anmerkung für Messungen:
Für den A-Staub-Luftgrenzwert und den E-Staub-Luftgrenzwert ist jeweils ein Überschreitungsfaktor von 2 für Expositionsspitzen festgelegt. Das bedeutet, dass für einen Zeitraum von 15 Minuten in einer Schicht der jeweilige Grenzwert um das bis zu 2-Fache überschritten werden darf. Insgesamt (über die ganze Schicht gemittelt) ist natürlich der Grenzwert einzuhalten.

  • Die Staubgrenzwerte werden für schwer lösliche bzw. unlösliche Stäube angewandt, für Chemikalien die nicht anderweitig reguliert sind, oder für Mischstäube;
  • der Wert darf nicht angewandt werden auf Stäube, bei denen erbgutverändernde, krebserzeugende, fibrogene, toxische oder sensibilisierende Wirkungen zu erwarten sind:
    • stoffspezifische Luftgrenzwerte sind einzuhalten,
    • der Grenzwert gilt hier als allgemeine Obergrenze;
    • der Grenzwert gilt nicht für lösliche Stäube, ultrafeine und grob disperse Partikelfraktion und Lackaerosole;
    • es darf keine Umrechnung aufgrund einer abweichenden Dichte erfolgen.