Allgemeine Informationen
Mitwirkung der Beschäftigten
Deshalb ist es im Arbeitsschutz gesetzlich geregelt, dass die Beschäftigten den Arbeitgeber zu unterstützen und sich an die Weisungen und Anweisungen des Arbeitgebers halten. Die Beschäftigten haben Mängel zu melden und sich an die Ordnung des Betriebes zu halten.
Führen Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Biostoffen oder in lärmbelasteter oder vibrationsbelasteter Umgebung durch, so müssen sie die technischen, organisatorischen Schutzmaßnahmen und die bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung benutzen. Für die Auswahl der Schutzmaßnahmen können die gewählten Vertreter der Beschäftigten (Personal- oder Betriebsräte) ihre Mitwirkungspflichten im Arbeitsschutz beruhend auf dem Personalratsvertretungsgesetz oder Betriebsverfassungsgesetzes wahrnehmen und aktiv mitgestalten.
- DGUV Vorschrift 1 (bisher: GUV-V A1), Grundsätze der Prävention
- TRGS 555, Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten TRGS 555, Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten von BAuA.de herunterladen*
- LärmVibrationsverordnung (LärmVibrationsArbSchV)
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 15 Pflichten der Beschäftigten
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 16 Besondere Unterstützungspflichten