Allgemeine Informationen
Zusammenarbeit mit Fremdfirmen
Bei dem Einsatz von Fremdfirmen in Bereichen, in denen Tätigkeiten mit Gefahr- und Biostoffen verrichtet werden, oder in Bereichen mit Lärm oder Vibrationen können durch Unkenntnis der Gefährdungen und mangelhafte Absprachen zusätzliche Gefährdungen auftreten oder gar Unfälle passieren.
Schutzmaßnahmen
Wenn mehrere Unternehmen auf einem Betriebsgelände tätig werden, sind die jeweiligen Arbeitgeber verpflichtet, sich über die mit den Arbeiten verbundenen Gefährdungen gegenseitig zu informieren und entsprechende Maßnahmen abzusprechen und zu ergreifen (Koordination der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber).
Der Arbeitgeber des Betriebes, in dem die Arbeiten ausgeführt werden, ist verpflichtet zu kontrollieren, ob die beauftragten Firmen alle erforderlichen Anweisungen zum Arbeitsschutz erhalten haben.
Unter anderem ist zu überprüfen, ob
- Übertragung von Koordinationspflichten,
- Regelungen zum Notfall und Erste Hilfe,
- Betriebsanweisungen und
- Unterweisungen
weiter gegeben wurden und für die eigenen Beschäftigten für diese speziellen Arbeiten unterwiesen wurden.
- DGUV Vorschrift 1 (bisher: GUV-V A1), § 6 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer, Grundsätze der Prävention
- GefStoffV, § 15 Zusammenarbeit verschiedener Firmen, Gefahrstoffverordnung Gefahrstoffverordnung von BAuA.de herunterladen*
- Biostoffverordnung (BioStoffV), ยง 14 Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten
* Diese Quellenangaben sind eventuell aktueller.