Allgemeine Informationen
Unterweisung
Die Unterweisung der Beschäftigten ist ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsschutzes, damit die Beschäftigten die Gefährdungen und die zu benutzenden Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz kennen und anwenden.
Der Arbeitgeber hat seine Beschäftigten mindestens einmal jährlich über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei ihrer Arbeit an Hand der Gefährdungsbeurteilung und den Betriebsanweisungen zu unterweisen. Die Beschäftigten sind vor Beginn der Tätigkeit und bei jeder Änderung der Tätigkeit zu unterweisen.
Der Inhalt, Zeitpunkt und die Teilnehmer (namentlich) der Unterweisung sind zu dokumentieren.
- DGUV Vorschrift 1 (bisher: GUV-V A1), § 4 Unterweisung der Versicherten, Grundsätze der Prävention
- DGUV Information 211-023 (bisher: GUV-I 8541), Unterweisungsbuch
- DGUV Information 213-033 (bisher: BGI/GUV-I 8625), Gefahrstoffe in Werkstätten
- TRBA 500, Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen TRBA 500, Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen von BAuA.de herunterladen*
- TRGS 555, Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten TRGS 555, Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten von BAuA.de herunterladen*
- Biostoffverordnung (BioStoffV), ยง 14 Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten
* Diese Quellenangaben sind eventuell aktueller.