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Allgemeine Informationen: Lärm

Allgemeines

Sowohl bei der mechanischen wie auch bei der manuellen Bearbeitung von Werkstücken entsteht Lärm.

Lärm ist unerwünschter Hörschall oder Hörschall, der zu Beeinträchtigungen oder zu gesundheitlichen Schäden führen kann. Bei relativ niedrigen Schalldrücken sind die Beeinträchtigungen individuell sehr unterschiedlich. Es lassen sich deshalb nur bedingt Gesetzmäßigkeiten feststellen.

Lärmschwerhörigkeit als gesundheitlicher Schaden ist die häufigste Berufskrankheit.

Neben der Beeinträchtigung des Gehörs kann Lärm auch extraaurale, d. h. physiologische bzw. vegetative, sowie psychische Wirkungen verursachen, die Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit sowie Leistungsfähigkeit der Beschäftigten haben:

Lärm wirkt auch auf das Zentralnervensystem und löst physiologische Reaktionen aus, die je nach Intensität, zeitlichem Verlauf und Frequenzzusammensetzung der Lärmexposition sowie individueller Disposition zu Lärm-Stress- Reaktionen führen können, beispielsweise:

  • Verengung von Blutgefäßen,
  • Erhöhung des Blutdrucks,
  • Erhöhung der Herzfrequenz,
  • Verringerung des elektrischen Hautwiderstandes,
  • zur akuten Erhöhung des Muskeltonus,
  • vermehrten Ausschüttung von Stresshormonen,
  • Verringerung der Magen- und Darmaktivität,
  • Gesichtsfeldeinschränkung oder
  • zur verzögerten Signalverarbeitung im Gehirn.

Lärm kann psychische Reaktionen auslösen, wie

  • Verärgerung,
  • Anspannung,
  • Resignation,
  • Angst oder
  • Nervosität.

Durch die genannten Beeinträchtigungen können Unfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verursacht und die Arbeitsleistung beeinträchtigt werden. So können z. B.:

  • die Aufmerksamkeit und Konzentration herabsetzen,
  • die Sprachkommunikation beeinträchtigen und damit Fehlentscheidungen aufgrund von Missverständnissen verursacht werden,
  • die Fehlerquote erhöhen,
  • die Reaktionsleistung verringern,
  • die Risikobereitschaft erhöhen oder
  • die Sicherheit bei manuellen Tätigkeiten vermindern.

Darüber hinaus kann Lärm dazu führen, dass akustische Warnsignalgeber, Warnsignale oder -rufe durch Kollegen nicht oder nicht rechtzeitig wahrgenommen werden. Damit steigt die Unfallgefahr.

Der Lärm an Arbeitsplätzen wird in Schalldruckpegeln angegeben:

Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h
Der Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h) ist ein A-bewerteter äquivalenter Dauerschallpegel, der (personenbezogen) für die Dauer eines repräsentativen Arbeitstages zu ermitteln und auf eine Achtstundenschicht (Zeitdauer von acht Stunden) zu beziehen ist. Er umfasst alle am Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse.

Spitzenschalldruckpegel LpC,peak
Der Spitzenschalldruckpegel (LpC,peak) ist der Höchstwert des Schalldruckpegels mit der Frequenzbewertung "C" und der Zeitbewertung "peak" innerhalb des Messzeitraums. Dieser Zeitraum ist so zu wählen, dass die lautesten Schallereignisse innerhalb einer Arbeitsschicht erfasst werden.

Der LpC,peak dient der Erfassung und Beurteilung potentiell akut gehörgefährdender Schallereignisse (z. B. Knalle, Explosionen).

Bemerkung: Der Spitzenschalldruckpegel (LpC,peak) nach der LärmVibrationsArbSchV ist ein Immissionswert und unterscheidet sich vom Emissions-Spitzenschalldruckpegel (LpC,peak), den der Hersteller nach EG-Maschinenrichtlinie bzw. 9. GPSGV angibt, und der jedoch auch entsprechend TRLV Lärm, Teil 1, Anhang 3 zur Bewertung von Lärmbelastungen herangezogen werden kann.

Der Lärmpegel wird in Dezibel (dB) für das Ohr [dB(A)] angegeben.
Ein einmaliges Ereignis, wie beispielsweise ein Knall, wird in [db(C)] angegeben.

Die Lärmexposition am Arbeitsplatz setzt sich aus verschiedenen Anteilen zusammen, die auf unterschiedliche Tätigkeiten bzw. Einwirkungen zurückzuführen sind. Aus den dabei für die einzelnen Tätigkeiten gegebenen Lärmbelastungen und den entsprechenden Zeitanteilen wird die Gesamtexposition eines Beschäftigten berechnet. Eine Hilfestellung für die komplexe Berechnung ist z. B. der IFA-Lärmexpositionsrechners.

Die Gefährdungen durch Lärm sind durch den Arbeitgeber zu ermitteln (Gefährdungsbeurteilung).

Lässt sich die Einhaltung der unteren oder oberen Auslösewerte nicht sicher ermitteln, hat der Arbeitgeber den Umfang der Exposition durch Messungen festzustellen (TRLV Lärm, Teil 2 "Messung von Lärm"). Ansonsten ist von der Überschreitung der unteren bzw. oberen Auslösewerte auszugehen.

Die Auslösewerte in Bezug auf den Tages-Lärmexpositionspegel und den Spitzenschalldruckpegel betragen:

  1. Obere Auslösewerte: LEX,8h = 85 dB(A) bzw. LpC,peak = 137 dB(C)
  2. Untere Auslösewerte: LEX,8h = 80 dB(A) bzw. LpC,peak = 135 dB(C).

Schutzmaßnahmen

Wird einer der oberen Auslösewerte trotz Durchführung der Maßnahmen nach TRLV Lärm, Teil 3 "Lärmschutzmaßnahmen" (Auszug in Lärm - Schutzmaßnahmen) erreicht oder überschritten, hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass der angebotene Gehörschutz von den Beschäftigten sachgerecht verwendet wird. Dabei hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass der auf das Gehör der Beschäftigten einwirkende Lärm die maximal zulässigen Expositionswerte von 85 dB(A) bzw. 137 dB(C) nicht überschreitet. Die Verpflichtung, den angebotenen Gehörschutz zu verwenden, ergibt sich für die Beschäftigten aus § 15 (2) des Arbeitsschutzgesetzes.

Wird einer der unteren Auslösewerte trotz Durchführung der Maßnahmen nach TRLV Lärm, Teil 3 "Lärmschutzmaßnahmen" überschritten, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einen geeigneten persönlichen Gehörschutz zur Verfügung zu stellen, durch dessen Anwendung die Gefährdung des Gehörs beseitigt oder auf ein Minimum verringert wird.

Der Betriebsarzt muss festlegen, ob arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden müssen.