Allgemeine Informationen: Biostoffe
Bei einigen Tätigkeiten in der Werkstatt ist ein Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen möglich (Bearbeitung von kontaminierten Werkstücken). Bei biologischen Arbeitsstoffen handelt es sich um Mikroorganismen. Dies sind Bakterien, Pilze und Viren, die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende (Allergie auslösende) oder toxische Wirkungen hervorrufen können.
Bei der Metallbearbeitung können Biostoffe sich in Kühlschmierstoffen einnisten. Weitere Informationen finden Sie hier.
Schutzmaßnahmen
Der Arbeitgeber ist laut Biostoffverordnung verpflichtet, die Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe zu beurteilen und Schutzmaßnahmen festzulegen. Als Grundmaßnahme reichen die allgemeinen hygienischen Maßnahmen aus.
Technische Maßnahmen
- Leicht reinigbare Oberflächen für Fußböden und Arbeitsmittel (z. B. Maschinen, Betriebseinrichtungen)
- Maßnahmen zur Vermeidung/Reduktion von Aerosolen, Stäuben und Nebel
- Waschgelegenheiten
- Vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten
Organisatorische Maßnahmen
- Vor Eintritt in die Pausen und nach Beendigung der Tätigkeit sind die Hände zu waschen
- Mittel zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände sowie ggf. Hautschutz- und Hautpflegemittel müssen zur Verfügung gestellt werden
- Es sind Möglichkeiten zu einer von den Arbeitsstoffen getrennten Aufbewahrung der Pausenverpflegung und zum Essen und Trinken ohne Beeinträchtigung der Gesundheit vorzusehen
- Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung sind regelmäßig und bei Bedarf zu reinigen oder zu wechseln
- Straßenkleidung ist von Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung getrennt aufzubewahren
- Arbeitsräume sind regelmäßig und bei Bedarf mit geeigneten Methoden zu reinigen
- Pausen- oder Bereitschaftsräume bzw. Tagesunterkünfte sollten nicht mit stark verschmutzter Arbeitskleidung betreten werden
Der Betriebsarzt muss festlegen, ob arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden müssen.
Persönliche Schutzausrüstung
Je nach Tätigkeiten sind
- geeigneter Atemschutz (z. B. bei staubenden oder versprühenden Tätigkeiten, PP2),
- Schutzhandschuhe (auch häufig zu wechselnde Einmalhandschuhe aus z. B. Nitril) und
- Einmalanzüge oder täglich gewechselte Schutzkittel oder Schürzen zu verwenden.
Auskunft über die geeignete persönliche Schutzaurüstung geben die Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), Bundesanstalt für Arbeitsschutz (BAuA) als auch die jeweilige Gefährdungsbeurteilung.
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
- TRBA 500, Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen TRBA 500, Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen von BAuA.de herunterladen*
- Handlungshilfe für KSS- Anwender Fachausschuss-Informationsblatt Nr. 014 (DGUV)
- Übersicht: Gefährdungen durch Schimmelpilze
- IFA - Fachinfo: Biologische Arbeitsstoffe
- IFA - GESTIS-Biostoffdatenbank
* Diese Quellenangaben sind eventuell aktueller.