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Allgemeine Informationen: Lärm

Lärmminderungsprogramm

Während der Arbeit darf der Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h) die Oberen Auslösewerte LEX,8h = 85 dB(A) bzw. LpC,peak = 137 dB(C) nicht überschreiten.

Wenn an Arbeitsplätzen einer der oberen Auslösewerte überschritten wird, so muss der Arbeitgeber einen Maßnahmenplan festlegen und umsetzen, man bezeichnet diesen Maßnahmenplan als Lärmminderungsprogramm.

Das Lärmminderungsprogramm enthält:

  • die Festlegung
    • technische,
    • organisatorische und
    • persönliche Maßnahmen
  • Prioritätenliste für die Umsetzung,
  • Zeitplan und
  • Wirksamkeitsüberprüfung

Durch das Lärmminderungsprogramm soll die Lärmexposition an bestehenden Arbeitsplätzen reduziert werden, die Arbeitsbedingungen dem Stand der Lärmminderungstechnik angepasst und Lärmgefährdungen der Beschäftigten nach Möglichkeit vermieden werden.

Eine Lärmexposition oberhalb der oberen Auslösewerte stellt für die Beschäftigten eine besondere Gefährdung dar. Deshalb ist bei wesentlichen Änderungen am Arbeitsplatz jeweils besonders zu prüfen, ob das Lärmminderungsprogramm unter Berücksichtigung der Weiterentwicklung des Standes der Technik angepasst werden muss. Ein Lärmminderungsprogramm ist solange durchzuführen, bis die oberen Auslösewerte nicht mehr überschritten werden.

Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

Eckpunkte des Lärmminderungsprogramms:

Prioritätensetzung:

Notwendig ist eine frühzeitige Planung der Tätigkeiten (Festlegung von Prioritäten und Festlegung der Rangfolge der Maßnahmen(Lärmmanagement)) oder eine regelmäßige Überarbeitung der auszuführenden Aufträge, so dass lärmarme Verfahren zu den Hauptarbeitszeiten durchgeführt werden können, so fern die Arbeitsverfahren es zu lassen.

Wichtigster Gesichtspunkt im Sinne der LärmVibrationsArbSchV ist dabei die Höhe der Lärmexposition. So empfiehlt es sich, zunächst an den Arbeitsplätzen mit den höchsten Lärmexpositionspegeln anzusetzen, um die damit verbundene große Gefährdung der Beschäftigten zu vermeiden oder zumindest zu verringern. Weitere Kriterien für die Auswahl von Lärmminderungsmaßnahmen und die Festlegung der Prioritäten können die erreichbaren Lärmminderungserfolge und die Anzahl der davon betroffenen Mitarbeiter sein.

Wirksamkeitskontrolle:

In regelmäßigen Abständen ist jeweils eine Wirksamkeitskontrolle zu den vorgesehenen und bis zum Stichtag jeweils umgesetzten Lärmminderungsmaßnahmen durchzuführen. Über eine Statusdokumentation mit Begründungen für die gegebenenfalls noch nicht umgesetzten Maßnahmen ist das Lärmminderungsprogramm dann jeweils zu aktualisieren und mit angepassten Prioritäten und neuer Zeitplanung fortzuschreiben.

Grundsätzlich gilt, dass das Lärmminderungsprogramm solange durchzuführen ist, bis die oberen Auslösewerte nicht mehr überschritten werden.

Kennzeichnung und Abgrenzung des Arbeitsplatzes:

Die Arbeitsbereiche, in denen lärmintensive Arbeiten durchgeführt werden, sind als Lärmbereiche zu kennzeichnen, wenn ein Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) erreicht oder überschritten wird.

Diese Bereiche müssen durch das Gebotsschild „Gehörschutz benutzen“ M03 gekennzeichnet und von anderen Arbeitsbereichen abgegrenzt werden.

Arbeitsmedizinische Vorsorge:

Die Beschäftigten, die in Lärmbereichen mit Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) und mehr arbeiten, müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen in Gehörvorsorge nach dem Grundsatz G 20 durch den Betriebsarzt durchgeführt werden (Aufnahme in die Vorsorgekartei). Die Kosten für diese Vorsorge sind vom Unternehmer zu tragen.