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Allgemeine Informationen: Gefahrstoffe

Gefahrstoffverzeichnis

Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Es soll einen Überblick über die im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe geben.

Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Bezeichnung des Gefahrstoffs,
  2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
  3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
  4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.

Das Verzeichnis ist auf dem aktuellen Stand zu halten und allen betroffenen Beschäftigten und ihren Vertretern zugänglich zu machen.

Das Verzeichnis ist nach der betriebsspezifischen Organisationsstruktur aufzugliedern. Das Gefahrstoffverzeichnis kann in Papierform oder elektronisch geführt werden.

Im Verzeichnis müssen alle krebserzeugenden, erbgutverändernden sowie fortpflanzungsgefährdenden Stoffe - unabhängig von der Menge - aufgeführt werden. Hier besteht die höchste Gefährdung. Es ist regelmäßig eine Ersatzstoffprüfung durchzuführen.

Gefahrstoffe, die nur zu einer "geringen Gefährdung" führen, brauchen nicht in das Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden (z.B. ein Lackstift, ein Klebestift, haushaltsübliche Mengen von Reinigern).

Regelmäßige Fortschreibungen und Überprüfungen sollten erfolgen:

  • bei Änderung der Produktzusammensetzung,
  • bei Neueinstufung von Stoffen,
  • bei Änderung der Mengen,
  • bei Änderung des Arbeitsbereiches.