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Allgemeine Informationen

Betriebsanweisung

Betriebsanweisungen sind arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene verbindliche schriftliche Anordnungen und Verhaltensregeln des Arbeitgebers an Beschäftigte zum Schutz

  • vor Unfall- und Gesundheitsgefahren,
  • Brand- und Explosionsgefahren sowie
  • zum Schutz der Umwelt bei Tätigkeiten

mit Gefahrstoffen, Biostoffen und auch physikalischen Einwirkungen wie Lärm oder Vibrationen.

Die branchenbezogenen als auch von Firmen mitgelieferte Betriebsanweisungen müssen auf die betrieblichen Gegebenheiten angepasst werden (z.B. Ersthelfer, Notfallnummer etc.).

Basis für die Erstellung von Betriebsanweisungen sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, wobei den Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Biostoffen oder Einwirkungen von physikalischen Gefährdungen besondere Beachtung zu schenken ist. Mögliche Betriebsstörungen sind zu berücksichtigen.

Die Inhalte einer Betriebsanweisung sind in der Biostoff- und Gefahrstoffverordnung festgelegt:

  • Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, Tätigkeit,
  • Gefahrstoffe (Bezeichnung),
  • Gefahren für Mensch und Umwelt,
  • Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln,
  • Verhalten im Gefahrfall,
  • Erste Hilfe und
  • sachgerechte Entsorgung.

Die Betriebsanweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erstellt und durch den Vorgesetzten unterschrieben werden. Anhand dieser Betriebsanweisung müssen die Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit unterwiesen werden.