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Allgemeine Informationen

Wirksamkeitsprüfung

Bestandteil einer Gefährdungsbeurteilung ist es nicht nur, Maßnahmen festzulegen, sondern auch diese regelmäßig auf Wirksamkeit zu überprüfen.

Vorgehensweise

Es sind die Fristen, die Art der Überprüfung, zum Beispiel regelmäßige Messungen und die Verantwortlichen der Prüfung festzulegen.

Zur Überprüfung der Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen gilt, dass

  • die Schutzmaßnahmen regelmäßig auf ihre Funktion und Wirksamkeit überprüft werden müssen,
  • zur Überprüfung Messungen, veranlasst durch den Arbeitgeber,
  • Arbeitsplatzbegehungen und/oder
  • Befragung der Mitarbeiter (z. B. durch einen anonymisierten Ermittlungsbogen) durchgeführt werden.

Die Wirksamkeit muss zusätzlich überprüft werden, bei

  • bei Änderung des Verfahrens, von Arbeitsabläufen und Zusammensetzungen der verwendeten Gemische,
  • nach Vorfällen wie Unfällen, Leckagen etc.,
  • nach Bekanntwerden neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und
  • Veröffentlichung neuer Vorschriften und Handlungshilfen.
Zur einfachen und zweckmäßigen Überprüfung von Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen kann man sich einer Checkliste bedienen.

Von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz ist gemeinsam mit anderen Institutionen eine Checklisteentworfen und veröffentlicht worden. Die Liste bezieht sich auf wesentliche Punkte der Grundsätze nach § 7 GefStoffV und ist aber für den konkreten Anwendungsfall auf die betrieblichen Verhältnisse zu erweitern Sie befindte sich im Anhang der Technischen Regel zu Grundmaßnahmen.

Wenn eine Tätigkeit mit geringer Gefährdung nach der Gefahrstoffverordnung vorliegt, sind ggf. nicht alle Punkte der Checkliste anzuwenden (anzumerken in der Spalte „Nur ger. Gef.“). Damit stellen solche Punkte keinen abzustellenden Mangel dar.

Jedem Betrieb steht es frei eigene Checklisten für die Überprüfung der Schutzmaßnahmen zu entwerfen.