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Staub

Wirksamkeitsprüfung

Bei spanabhebenden Bearbeitungsverfahren z. B. an

  • Holzbearbeitungsmaschinen,
  • Handmaschinen und
  • Handschleifarbeitsplätzen

ist grundsätzlich eine Absaugung notwendig, da Holzstaub im Verdacht steht, Krebs zu erzeugen. (Einige Hartholzstäube sind als krebserzeugend eingestuft worden, Buchen- und Eichenholzstaub erzeugt Nasenkrebs.)

Nach derzeitigem Stand der Technik muss der Holzstaub eine Luftkonzentration von 2 mg/m3 oder weniger als Schichtmittelwert einhalten.

Grundsätzlich ist an den Arbeitsplätzen die Holzkonzentration in der Luft unbedingt auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Um dies zu gewährleisten ist eine regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit durchzuführen.

Umfang der Prüfung

1. Vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Betriebsänderungen
Vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen an der Arbeitsstätte muss die Wirksamkeit der Absaugung durch Messung der Luftgeschwindigkeiten an den Absauganschlüssen festgestellt und dokumentiert werden.

2. Mindestens tägliche augenscheinliche Prüfung
Mindestens täglich ist eine Prüfung auf augenscheinliche Mängel an

  • Absaug-,
  • Aufsaug- und
  • Abscheideeinrichtungen

vorzunehmen.

3. Mindestens monatliche Funktionskontrolle
Mindestens monatlich ist eine Funktionskontrolle durchzuführen. Dies umfasst beispielsweise die Kontrolle:

  • der Erfassungselemente auf Beschädigungen,
  • der Förderleitungen auf Beschädigung und Verstopfungen,
  • der Filter auf Beschädigungen und Verstopfungen sowie
  • der Abreinigungs-Austragseinrichtungen auf Funktion.

4. Jährliche Prüfung der Funktionsfähigkeit
Einmal jährlich muss eine messtechnische Prüfung der Funktionsfähigkeit erfolgen, die zu dokumentieren ist.

Der Umfang der Prüfung muss durch den Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden. Empfehlenswert ist eine schriftliche Pflichtenübertragung.

Abweichung des Prüfungsumfangs

Eine Abweichung des Prüfungsumfangs ist zulässig, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung für die spanabhebende Bearbeitung an Maschinen und Anlagen aufgrund:

  • der geringen Emissionen von einatembarem Holzstaub,
  • deren Aufstellung bzw. Position im Betrieb oder im Freien,
  • der geringen Zerspanungsleistung oder
  • der geringen Laufzeiten

eine Exposition der Beschäftigten von Holzstaub in der Luft von 2 mg/m3 oder weniger als Schichtmittelwert eingehalten wird. Diese Maschinen sind tabellarisch erfasst.

Die Voraussetzungen für die Abweichungen muss der Arbeitgeber überprüfen und in der Gefährdungsbeurteilung dokumentieren.