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Staub

Krebserzeugender Holzstaub

Alle Holzstaubarten, außer die Stäuber bestimmter Harthölzer, stehen im Verdacht, krebserzeugend zu sein.

Die Stäube von vielen Harthölzern sind europaweit als krebserzeugend eingestuft. Es können sich Nasentumoren durch das Einatmen von bestimmtem Holzstaub entwickeln.

Insbesondere Stäube von Zierhölzern werden als krebserzeugend charakterisiert. Nachfolgend ein paar Beispiele häufig verwendeter Holzarten:

  • Afrikanisches Mahagoni (Khaya)
  • Ahorn (Acer)
  • Balsa (Ochroma)
  • Birke (Betula)
  • Brasilianisches Rosenholz (Dalbergia nigra)
  • Buche (Fagus)
  • Ebenholz (Diospyros)
  • Eiche (Quercus)
  • Erle (Alnus)
  • Esche (Fraxinus)
  • Hickory (Carya)
  • Kastanie (Castanea)
  • Kirsche (Prunus)
  • Limba (Terminalia superba)
  • Linde (Tilia)
  • Obeche (Triplochiton scleroxylon)
  • Palisander (Dalbergia)
  • Teak (Tectona grandis)
  • Walnuss (Juglans)

Schutzmaßnahmen

Die gefahrstoffrechtlichen Grundlagen zum sicheren Umgang mit Holzstäuben sind in der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 553 „Holzstaub“ enthalten. Ausführliche Angaben, wie die Schutzziele dieser TRGS erreicht werden können, sind in der Broschüre „Holzstaub – Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz beim Erfassen, Absaugen und Lagern“ (BGI 739) enthalten.

Als staubarm gelten Arbeitsbereiche, in denen die Holzstaubkonzentration in Höhe von 2 mg/m3 *) bezogen auf eine achtstündige Schicht unterschritten wird.

Technische Maßnahmen

Absaugung

Grundsätzlich ist bei allen spanabhebenden Bearbeitungsverfahren, z. B. an Holzbearbeitungsmaschinen, Handmaschinen und Handschleifarbeitsplätzen, eine Absaugung notwendig.

*) An einigen Maschinen, welche in einer Anlage der TRGS 553 „Holzstaub“ beschrieben sind, kann der Grenzwert von 2 mg/m3 zurzeit nicht eingehalten werden. Dort gilt ein Luftgrenzwert von 5 mg/m3.

Die Holzstaubabsaugung sollte so nah wie möglich an der Entstehungsstelle erfolgen und die mittlere Mindestluftgeschwindigkeit im Absaugstutzen soll 20 m/s betragen. Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es nur dann, wenn

  • die personenbezogene Expositionszeit weniger als 0,5 Stunden pro Schicht beträgt und nur an wenigen Schichten pro Jahr gearbeitet wird,
  • die Maschinen im Freien oder teilweise in offenen Raumen betrieben werden (z. B. beim Brennholzkreissägen).

Auch die Handmaschinen müssen entweder über eine Staubsammeleinrichtung verfügen (der Hersteller muss die Einhaltung des Grenzwertes bestätigen) oder an einen Entstauber angeschlossen werden.

Es ist dringend zu empfehlen, nur staubtechnisch geprüfte Absauganlagen, Entstauber und Maschinen zu beschaffen. Neue Geräte müssen der Staubklasse M (mittlere Gefahr) entsprechen, alte Geräte den Klassen C, K1 oder H2.

Organisatorische Maßnahmen

Der Betriebsarzt muss festlegen, ob arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden müssen.