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Staub

Holzstaub Allgemein

In der Holzbearbeitung findet man die Gefährdungen hauptsächlich

  • durch toxische und sensibilisierende Wirkungen des Staubes selbst und
  • durch mögliche Brand- und Explosionsgefahr.

Die Gefährdungen, die von Holzstaub ausgehen, sind in der Regel:

  • das Einatmen von Holzstaub und die Wirkung auf die Atemwege,
  • die Brand- und Explosionsgefahr durch Holzstaub und
  • krebserzeugende und sensibilisierende Wirkung von Staub bestimmter Hölzer.

Durch das Einatmen von Holzstaub können sich bei einigen Holzarten (siehe TRGS 906, Anlage 1) Nasentumoren entwickeln.

Als Schutzmaßnahmen sind daher sowohl die Emissionsvermeidungsstrategien (konstruktionsbedingte Vermeidung an den Maschinen und Geräten) als auch die emissionsmindernden Maßnahmen wie Absaugung an den Maschinen und Geräten einzusetzen.

Absaugung

Grundsätzlich ist an den Arbeitsplätzen die Holzkonzentration in der Luft auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken!

Bei spanabhebenden Bearbeitungsverfahren z. B. an

  • Holzbearbeitungsmaschinen,
  • Handmaschinen und
  • Handschleifarbeitsplätzen

ist grundsätzlich eine Absaugung notwendig.

Nach derzeitigem Stand der Technik muss der Holzstaub eine Luftkonzentration von 2 mg/m3 oder weniger als Schichtmittelwert einhalten.

Für die Einhaltung dieses Kriteriums ist die Rangfolge der Schutzmaßnahmen

  1. Staubminimierungsgebot,
  2. technische Maßnahmen,
  3. organisatorische Maßnahmen,
  4. PSA persönlicher Atemschutz

mit den entsprechenden Anforderungen an die Saugleistung festgelegt und im Kapitel Rangfolge beschrieben.

Holzschleifarbeiten

Wenn die Größe und/oder Form der zu bearbeitenden Gegenstände die Durchführung von Schleifarbeiten auf Absaugtischen oder die Verwendung anderer Absaugungen nicht zulassen, so können Handschleifmaschinen mit entsprechender Absaugung verwendet werden. Ein Qualitätskriterium ist das Prüfsiegel für holzstaubgeprüfte Absaugungen für Handschleifmaschinen.

Hier sind Arbeitshilfen, die die Konstruktionsmerkmale und Voraussetzungen zur Einhaltung des Schichtmittelwertes von 2 mg/m3 beschreiben, für den zuständigen Unfallversicherungsträger für die Holzbearbeitung unter www.bghm.de veröffentlicht worden.