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Staub

Rangfolge der Schutzmaßnahmen

Häufig wird in Holzwerkstätten persönliche Schutzausrüstung ausgegeben. Das grundsätzliche Minimierungsgebot und technische Maßnahmen werden selten umgesetzt, sodass es immer wieder zu Erkrankungen wie Veränderung der Atmenwege, Hörschäden und Augenverletzungen kommt. Zu einem guten Qualitätsstandard gehört die Umsetzung der Rangfolge der Schutzmaßnahmen.

1. Staubminimierungsgebot:
Grundsätzlich ist an den Arbeitsplätzen die Holzkonzentration in der Luft unbedingt auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken!

2. Technische Maßnahmen:
Bei spanabhebenden Bearbeitungsverfahren z. B. an Holzbearbeitungsmaschinen, Handmaschinen und Handschleifarbeitsplätzen ist grundsätzlich eine Absaugung notwendig.

Nach derzeitigem Stand der Technik muss im Raum eine Luftbelastung mit Holzstaub von 2 mg/m³ oder weniger als Schichtmittelwert eingehalten werden, um eine explosionsfähige Atmosphäre zu vermeiden.

Vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen an der Arbeitsstätte muss die Wirksamkeit der Absaugung durch Messung der Luftgeschwindigkeiten an den Absauganschlüssen festgestellt und dokumentiert werden.

Für Handmaschinen gilt:

a) Folgende handgeführte Holzbearbeitungsmaschinen müssen an ein Absauggerät (Mobilentstauber) angeschlossen werden:

    • Handkreissäge
    • Handhobelmaschine
    • Handoberfräsmaschine
    • Handschlitzfräse/Flachdübelfräsmaschine

Folgende Maschinen müssen mit einer integrierten Absaugung mit Staubbeutel (Papier) und einer zusätzlichen Absaugung über einen Absaugtisch abgesaugt werden:

    • Handbandschleifmaschine
    • Exzenterschleifmaschine
    • Schwingschleifmaschine

Bei längerem Betrieb pro Schicht (mehr als 30 Minuten) ist der Staubbeutel nicht mehr ausreichend. Es ist ein Industriestaubsauger/Mobilentstauber zur Absaugung erforderlich.

b) Optimierung:

Wenn Tätigkeiten mit Handmaschinen verrichtet werden, bei denen der Schichtmittelwert von 2 mg/m³nicht eingehalten wird, sind alle Möglichkeiten der Staubminimierung in folgender Rangfolge zu ergreifen und zu dokumentieren:

Technisch:
beispielsweise:

  • Optimierung der Staubabsaugung,
  • Stauberfassungselemente (z. B. Industriestaubsauger Klasse M, alte Geräte: Klassen C, K1 oder H2)

3. Organisatorische Maßnahmen:

beispielsweise:

  • Reinigung,
  • Minimierung von Ablagerungsmöglichkeiten
  • Trennung von Arbeitsbereichen (z. B. Säge-, Schneidebereich – Klebebereich, – Lager)

4. PSA Persönlicher Atemschutz

Atemschutzhalb-/-viertelmasken P2-Filter z. B. mit Ausatemventil

Partikelfiltrierende Halbmasken FFP2

Atemschutzfilter mit Gebläse TM 1P oder solche mit Gebläse und Helm oder Haube TH2P, wenn diese mit einer Warneinrichtung für den Ausfall des Gebläses ausgestattet sind:

Bei einigen Tätigkeiten (z. B. Arbeiten in engen Räumen, Einsatz bestimmter Maschinen) kann der Schichtmittelwert von 2 mg/m³ trotz Ergreifung aller technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen nicht eingehalten werden.

Dann muss der Arbeitgeber den Beschäftigten zu tragende persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen.

Dies ist unabhängig von der Einhaltung des Schichtmittelwertes auch dann der Fall, wenn Maschinen und Anlagen betrieben werden, an denen nach dem Stand der Technik nur ein Schichtmittelwert von 5 mg/m³, nicht aber von 2 mg/m³ eingehalten werden kann.

An folgenden Maschinen muss derzeit immer Atemschutz getragen werden:

  • Doppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben,
  • Tischbandsägen,
  • Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben (soweit keine spiralförmigen Nutfräsen eingesetzt werden können),
  • Kopierfräsmaschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können,
  • Drechselbänke (in Drechseleien betrieben),
  • Schleif- und Schwabbelböcke,
  • Rundstabschleifmaschinen,
  • Parkettschleifmaschinen, die noch nicht den Luftwert von 2mg/m³ einhalten.

Wenn die Größe und/oder Form der zu bearbeitenden Gegenstände die Durchführung von Schleifarbeiten auf Absaugtischen oder die Verwendung anderer Absaugungen nicht zulassen, so können Handschleifmaschinen mit entsprechender Absaugung verwendet werden. Ein Qualitätskriterium ist das Prüfsiegel für holzstaubgeprüfte Absaugungen für Handschleifmaschinen.

Hier sind Arbeitshilfen, die die Konstruktionsmerkmale und Voraussetzungen zur Einhaltung des Schichtmittelwertes von 2 mg/m3 beschreiben, für die Holzbearbeitung unter www.bghm.de veröffentlicht worden.

Die Holzstaubabsaugung sollte so nah wie möglich an der Entstehungsstelle erfolgen und die mittlere Mindestluftgeschwindigkeit im Absaugstutzen soll 20 m/s betragen.

Ausnahmen:
Ausnahmen von dem Grundsatz, dass eine Absaugung bei spanabhebenden Bearbeitungsverfahren notwendig ist, können nur dann ergriffen werden, wenn

  • die personenbezogene Expositionszeit weniger als 0,5 Stunden pro Schicht beträgt und nur an wenigen Schichten pro Jahr gearbeitet wird (Atemschutz und Reinigung des Arbeitsplatzes, da Brand- und Explosionsgefahr besteht),
  • die Maschinen im Freien oder teilweise in offenen Räumen betrieben werden (z. B. beim Brennholzkreissägen).