Brandschutz / Explosionsgefahr
Bei spanabhebenden Bearbeitungsverfahren z. B. an
- Holzbearbeitungsmaschinen,
- Handmaschinen und
- Handschleifarbeitsplätzen
sind aufgrund des entstehenden brennbaren Staubes die Bedingungen für eine erhöhte Brand- und Explosionsgefahr gegeben.
Trockener Holzstaub kann aufgewirbelt zusammen mit dem Luftsauerstoff eine explosionsfähige Atmosphäre bilden. Eine Staubablagerung von einer Schichtdicke mehr 1 mm kann ausreichen, wenn sie entsprechend aufgewirbelt wird (z. B. Fegen, Aufwirbel durch häufiges Durchlaufen), eine explosionsfähige Atmosphäre im Raum entstehen zu lassen.
Zur Bewertung der Gefährdung muss der Arbeitgeber Ausmaß und Dauer der Einwirkung von Holzstäuben ermitteln. Dazu hat er folgende Möglichkeiten:
- personenbezogene Messungen durchzuführen bzw. zu beauftragen oder
- Arbeitsbedingungen an Maschinen, Anlagen und Arbeitsplätzen so zu gestalten, dass ein staubgemindertes Arbeiten möglich ist.
Aus Gründen des Explosionsschutzes und zum Schutz der Beschäftigten ist grundsätzlich eine Absaugung bei spanabhebenden Holzberarbeitungsverfahren notwendig.
Nach derzeitigem Stand der Technik muss im Raum eine Luftbelastung mit Holzstaub von 2 mg/m³ oder weniger als Schichtmittelwert eingehalten werden, um eine explosionsfähige Atmosphäre zu vermeiden.
- DGUV Information 209-045 (bisher: BGI 739-2), Absauganlagen und Silos für Holzstaub und -späne
- DGUV Information 213-033 (bisher: BGI/GUV-I 8625), Abschn. 2.1 – Gefahrstoffe in der Holzbearbeitung
- TRGS 720 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre TRGS 720, Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre von BAuA.de herunterladen*
- TRBS 2152 Teil 2/TRGS 722, Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre TRBS 2152 Teil 2/TRGS 722 von BAuA.de herunterladen*
* Diese Quellenangaben sind eventuell aktueller.