Untitled Document

Persönliche Schutzausrüstung

Augen:
Beim Arbeiten mit Maschinen

  • in Augenhöhe oder
  • über Kopf

sollte Augenschutz, z. B. Schutzbrille, getragen werden.

Holzstaub als auch herum fliegende Späne können die Augen reizen bzw. durch Eindringen verletzen.

Gehör:
Beim Arbeiten mit Maschinen zum

  • Sägen,
  • Hobeln,
  • Fräsen und
  • Schleifen

kann es auf Grund des hohen Schalldruckpegels zur Überschreitung der Grenzwerte kommen und damit langfristig zu Schädigungen des Gehörs führen.

Schutzmaßnahmen

Persönlicher Atemschutz ist die letzte Schutzmaßnahme, die ein Arbeitgeber ergreifen kann, wenn alle anderen Maßnahmen (technische und organisatorische) nicht die Einhaltung des Schichtmittelwerts von 2 mg/m³ garantieren.

Dies gilt für einige Tätigkeiten (z. B. Arbeiten in engen Räumen, Wechsel von Filterelementen), aber auch den Einsatz bestimmter Maschinen. Dann muss der Arbeitgeber den Beschäftigten zu tragende persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen. Dies ist unabhängig von der Einhaltung des Schichtmittelwertes auch dann der Fall, wenn Maschinen und Anlagen betrieben werden, an denen nach dem Stand der Technik nur ein Schichtmittelwert von 5 mg/m³, nicht aber von 2 mg/m³ eingehalten werden kann.

Als Atemschutz können folgende Masken gewählt werden:

  • Atemschutzhalb-/-viertelmasken P2-Filter z. B. mit Ausatemventil
  • partikelfiltrierende Halbmasken FFP2
  • Atemschutzfilter mit Gebläse TM 1P oder solch mit Gebläse und Helm oder Haube TH2P, wenn diese mit einer Warneinrichtung für den Ausfall des Gebläses ausgestattet sind

An folgenden Maschinen muss derzeit immer Atemschutz getragen werden:

  • Doppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben,
  • Tischbandsägen,
  • Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben (soweit keine spiralförmigen Nutfräsen eingesetzt werden können),
  • Kopierfräsmaschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können,
  • Drechselbänke (in Drechseleien betrieben),
  • Schleif- und Schwabbelböcke,
  • Rundstabschleifmaschinen,
  • Parkettschleifmaschinen, die noch nicht den Luftwert von 2 mg/m³ einhalten

Wenn Atemschutz getragen wird, ist dennoch das Staubminimierungsgebot an der Arbeitsstätte einzuhalten, da erhöhte Brand- und Explosionsgefahr durch aufgewirbelte Staubablagerungen besteht!

Die Holzstaubabsaugung sollte so nah wie möglich an der Entstehungsstelle erfolgen und die mittlere Mindestluftgeschwindigkeit im Absaugstutzen soll 20 m/s betragen.

Ausnahmen:
Ausnahmen von dem Grundsatz, dass eine Absaugung bei spanabhebenden Bearbeitungsverfahren notwendig ist, können nur dann ergriffen werden, wenn

  • die personenbezogene Expositionszeit weniger als 0,5 Stunde pro Schicht beträgt und nur an wenigen Schichten pro Jahr gearbeitet wird (Atemschutz und Reinigung des Arbeitsplatzes, da Brand- und Explosionsgefahr besteht),
  • die Maschinen im Freien oder teilweise in offenen Räumen betrieben werden

(z. B. beim Brennholzkreissägen).