Allgemeine Informationen
Lüftung
Die Arbeitsräume sollen vorrangig durch natürliche Fenster be- und entlüftet werden. In Arbeitsräumen in denen offen Tätigkeiten mit Gefahr- und Biostoffen, wie z. B. umfüllen von Lösungen, durchgeführt werden, ist eine natürliche Lüftung nicht ausreichend, sodass z. B. Dämpfe eingeatmet werden können. Das kann zu Reizungen der Atemwege führen.
Schutzmaßnahmen
Ist eine technische Raumlüftungsanlage erforderlich, so muss diese jederzeit funktionsfähig sein. Werden Klimaanlagen oder mechanische Belüftungseinrichtungen verwendet, so ist sicher zustellen, dass die Beschäftigten keinen störenden Luftzug ausgesetzt sind.
Das Fehlen der natürlichen Lüftung kann zwar weitgehend durch den Einbau von Beleuchtungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen ausgeglichen werden, nicht aber der fehlende Sichtkontakt mit der Umwelt.
- ArbStättV, Anhang 3.6 Lüftung Arbeitsstättenverordnung von BAuA.de herunterladen*
- ASR A3.6 - Lüftung Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.6 von BAuA.de herunterladen*
* Diese Quellenangaben sind eventuell aktueller.