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Allgemeine Informationen: Lärm

Wechselwirkung

Beim Bearbeiten von Werkstücken bei dem Lärm emittiert wird, können durch Wechselwirkungen verstärkte Gefährdungen für das Gehör entstehen:

  • Wechselwirkungen mit arbeitsbedingten ototoxischen Substanzen
  • Wechselwirkungen mit Vibrationen

Bei der Beurteilung der Arbeitsplätze sind Wechselwirkungen vom Arbeitgeber zu berücksichtigen.

Wechselwirkungen mit arbeitsbedingten ototoxischen Substanzen:
Es sind nicht viele chemische Substanzen bekannt, die durch die Verwendung am Arbeitsplatz bei gleichzeitigem Lärm zu einer Gefährdung des Gehörs führen. Die Liste wird kontinuierlich beim Ausschuss für Arbeitsmedizin der Deutschen
Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) fortgeschrieben.

Bekannte Beispiele sind:

  • bestimmte Metalle bzw. ihre Verbindungen: Blei, Cadmium, Quecksilber
  • Blausäure und ihre Salze (Cyanide)
  • n-Hexan
  • Kohlenmonoxid
  • Kohlenstoffdisulfid
  • Lösungsmittelgemische (Neurotoxische organische Lösungsmittel gemäß Liste zur Berufskrankheit BK 1317)
  • Mangan
  • Styrol
  • Toluol
  • Trichlorethylen
  • Xylol

Schutzmaßnahmen

Erfahrungsgemäß ist beim Einhalten der Luftgrenzwerte für die genannten Stoffe keine weitere Gefährdung für das Gehör anzunehmen.

Wechselwirkungen mit Vibrationen:
In wissenschaftlichen Untersuchungen wurden die Gefährdungen des Gehörs an Lärm-Arbeitsplätzen sowohl mit und ohne Hand-Arm- Vibrationen als auch bei Ganzkörper-Vibrationen verglichen.
Ein Resultat der Untersuchungen war, dass die Gefährdungen des Gehörs sowohl mit Hand-Arm- Vibrationen als auch bei Ganzkörper-Vibrationen verstärkt werden können.

Allerdings gibt es für diese Wechselwirkungen derzeit noch keine präzisen Dosis-Wirkungs-Beziehungen.

Schutzmaßnahmen

Eine Gefährdung durch Wechsel- oder Kombinationswirkungen bei gleichzeitiger Belastung durch Lärm und Vibrationen ist bei Einhaltung der Auslösewerte für Vibrationen wenig wahrscheinlich.