Untitled Document

Allgemeine Informationen: Gefahrstoffe

Kennzeichnung

Die Gefährlichkeit abgefüllter Gefahrstoffe erkennt man schon am Behältnis (Gebinde).

Die Gefahrstoffe müssen entsprechend ihrer Einstufung gekennzeichnet sein. Dafür gibt es Symbole, die sich in der Praxis bewährt haben. Alle EU-Staaten benutzen die gleiche einheitliche Kennzeichnung.

Auf dem Gebinde muss Folgendes verzeichnet sein:

  • Name des Gefahrstoffes
  • CAS-Nummer
  • Gefahrensymbol
  • Gefährlichkeitsmerkmal
  • R- und S-Sätze / P- und H-Codes
  • Hinweise für den Notfall
  • Name und Anschrift des Herstellers

In Betrieben kann die Kennzeichnung vereinfacht werden, wenn nur geschulte oder ausgebildete Beschäftigte tätig sind.

Die Kennzeichnung mit

  • dem Namen des Gefahrstoffes,
  • R- und S-Sätze / P- und H-Codes
  • und des Gefahrensymboles

ist ausreichend, wenn die Chemikalie im Betrieb in andere Gebinde umgefüllt wird (betriebsinterne Kennzeichnung).

Eine weitere Vereinfachung ist erlaubt, wenn die Verpackung einer Zubereitung (Gemisch) nicht mehr als 125 ml enthält und es sich um eine

  1. als leichtentzündlich, brandfördernd und reizend eingestuften Zubereitung (mit Ausnahme der Zubereitungen, denen R41 zugeordnet ist) oder von als umweltgefährlichen eingestuften Zubereitung, denen das Symbol N zugeordnet ist,
    dann ist die Angabe der R-Sätze oder der S-Sätze nicht erforderlich;

  2. als entzündlich oder umweltgefährlich eingestuften Zubereitungen, denen das Symbol N nicht zugeordnet ist,
    dann ist die Angabe der R-Sätze, nicht jedoch die Angabe der S-Sätze erforderlich.