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Schweißen: Allgemein

Enge Räume

Enge Räume sind Räume ohne natürlichen Luftabzug und in der Regel mit einer Abmessung (Länge, Breite, Höhe oder Durchmesser) unter 2 m, z. B. fensterlose Räume, Stollen, Rohrgräben, Rohre, Schächte, Tanks, Kessel, Behälter, chemische Apparate, Kofferdämme und Doppelbodenzellen in Schiffen.

Gefährdungen durch elektrischen Strom:
Die fälschlicherweise für ungefährlich gehaltene Schweißspannung kann zu tödlichen Unfällen durch Berührung mit feuchten Oberflächen führen. Steht z. B. ein Lichtbogenschweißer mit beschädigten, feuchten Schuhen auf einem elektrisch leitfähigen Teil, an das die Schweißstromrückleitung angeschlossen ist, und berührt er die unter 80 Volt Wechselspannung stehende Schweißelektrode mit ungeschützter, feuchter Hand, so kann er sofort tödlich verunglücken.

Erhöhte elektrische Gefährdungen treten auf bei Schweißarbeiten in dem Inneren von engen Räumen, Tanks oder Behältern.

In engen Räumen, in denen Biostoffe oder brennbare Chemikalien oder Staub enthalten waren, können sich explosionsfähige Atmosphären bilden.

Schutzmaßnahmen

Wenn Schweißarbeiten in engen Räumen durchgeführt werden, dann sind besondere Schutzmaßnahmen gegen erhöhte elektrische Gefährdung erforderlich. Es ist ein besonderes Management notwendig:

  • Geeignete Ausrüstung zur Rettung (auch Bergung) des Verletzten und zur Brandbekämpfung in unmittelbarer Nähe bereithalten
  • Beschäftigte als Sicherungsposten unterweisen und Rettungsverfahren regelmäßig üben
  • Speziellen Alarm- und Rettungsplan aufstellen

Arbeitsvorbereitend und -ausführend sind folgende Maßnahmen einzuhalten:

  • Nur besonders gekennzeichnete Schweißstromquellen benutzen
  • Isolierende Zwischenlagen wie Gummimatten und Holzroste verwenden
  • Schwer entflammbare, trockene, nicht ölverschmutzte Kleidung und sichere saubere Schutzschuhe tragen
  • Schweißstromquellen nicht in den engen Räumen aufstellen
  • Brenngas- und Sauerstoffflaschen nicht in den engen Räumen aufstellen

Wenn die Absaugung nicht nachgeführt werden kann, dann sind persönliche Schutzmaßnahmen, z. B. folgende Atemschutzgeräte, erforderlich:

  1. belüftete Helme / Hauben mit Gebläse und Partikelfilter TH2P oder TH3P,
  2. Masken mit Gebläse und Partikelfilter TM1P, TM2P, TM3P,
  3. Vollmasken oder Mundstückgarnituren mit P2- oder P3-Filtern,
  4. Halb- /Viertelmasken mit P2- oder P3-Filtern, partikelfiltrierende Halbmasken FFP2 oder FFP3 oder
  5. Isoliergeräte.

Für das Tragen von Atemschutz gelten die Festlegungen der BGR 190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“. Bei Verwendung von nicht belastendem Atemschutz (z. B. belüftete Helme bzw. Hauben) entfallen die in der BGR 190 festgelegten Tragezeitbegrenzungen. Nur bei zusätzlichen Beanspruchungen des Geräteträgers durch Arbeitsschwere und Umgebungsklima ist bei der Berechnung der Tragedauer von 220 Minuten als Basiswert auszugehen. Entstehen beim Schweißen auch gasförmige Gefahrstoffe, sind bei der Verwendung von filtrierendem Atemschutz Kombinationsfilter zu verwenden.