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Schleifen

Lärm

Beim Schleifen sowohl von Metall mit Handmaschinen wie auch mit stationären Maschinen entsteht Lärm, der über dem Tages-Lärmexpositionspegel LEX, 8h ≤ 85 dB(A) bzw. den Spitzenschalldruckpegel LpC,peak von 137 dB(C) liegen können und somit die oberen Auslösewerte für Lärm überschreiten können.

Die tatsächliche Höhe des Lärmpegels hängt in starkem Maße vom Schleifverfahren und der Art der Schleifmaschine ab.

Jedoch können bei kurzzeitigen Schleifarbeiten auch wesentlich höhere Werte innerhalb einer kürzeren Zeit als 8 Stunden gemessen werden.

Deshalb kann die Entstehung einer Lärmschwerhörigkeit beim Schleifen nicht ausgeschlossen werden.

Grundsätzliches Ziel ist die Lärmminderung und Lärmvermeidung bei Tätigkeiten in der Werkstatt.

Technische Schutzmaßnahmen

Technische Schutzmaßnahmen gegen Lärm können abhängig von der Lärmquelle

  • an der Maschine,
  • im Arbeitsraum oder
  • am Werkstück installiert werden.

Technische Maßnahmen an der Maschine:

  1. Für die Schleifarbeiten sollten möglichst geräuscharme Schleifmaschinen verwendet werden.
  2. An stationären Maschinen lassen sich technische Maßnahmen zur Lärmminderung wirkungsvoll durchführen, z. B. durch Kapselung der gesamten Maschine oder Teilkapselung einzelner Lärmquellen.
  3. Als weitere Möglichkeiten zur Lärmminderung, insbesondere beim Handschleifen, ist  z. B. die Verwendung lärmgeminderter Verbundschleifscheiben sehr wirkungsvoll.
  4. An pneumatisch angetriebenen Schleifmaschinen haben sich Schalldämpfer bewährt.
  5. Bei älteren Maschinen werden hohe Lärmemissionen oft durch Lagerverschleiß verursacht. Ein neues Lager kann das Leerlaufgeräusch erheblich herabsetzen.

Technische Maßnahmen im Arbeitsraum:
Zu empfehlen ist eine Kombination durch Abschirmmaßnahmen (Schallschirme) und eine geeignete akustische Gestaltung der Raumbegrenzungsflächen (Akustikdecke/schallabsorbierende Wände).
Eine geeignete akustische Gestaltung der Raumbegrenzungsflächen ist insbesondere bei größeren Umbaumaßnahmen oder bei Neubauten zu berücksichtigen.

Technische Maßnahmen am Werkstück:
Die Benutzung einseitig aufgebrachter Entdröhnmittel (z. B. Magnetmatten auf der Schleifstelle gegenüberliegenden Seite) hat sich bei der Bearbeitung dünner Bleche oder dünnwandiger Behälter bewährt.

Organisatorische Schutzmaßnahmen

Kennzeichnung und Abgrenzung des Arbeitsplatzes:
Die Arbeitsbereiche, in denen Schleifarbeiten durchgeführt werden, sind als Lärmbereiche zu kennzeichnen, wenn ein Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) erreicht oder überschritten wird.

Diese Bereiche müssen durch das Gebotsschild „Gehörschutz benutzen“ M03 gekennzeichnet und, falls technisch möglich, von anderen Arbeitsbereichen abgegrenzt werden.

Lärmminderungsprogramm:
Der Arbeitgeber hat ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition auszuarbeiten und durchzuführen.

Persönliche Schutzmaßnahmen

Wenn die technischen und organisatorischen Maßnahmen nicht ausreichen, muss der Beschäftigte durch geeigneten persönlichen Gehörschutz geschützt werden. Bereits ab einem LEX, 8h ≤ 85 dB(A) muss Gehörschutz vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.

Dies können sein:

  • Gehörschutzstöpsel (Einmalstöpsel oder Otoplastiken)
  • und Kapselgehörschutz.