Zusammenlagerung von Gefahrstoffen
Die Sicherheitsanforderungen bei der Zusammenlagerung von Gefahrstoffen sind abhängig von den Gefährlichkeitsmerkmalen des Lagerguts.
Die Gefahrstoffe dürfen nur zusammengelagert werden, wenn hierdurch keine Gefährdungserhöhung entsteht.
Zur Festlegung der Zusammenlagerungsmöglichkeiten können die Gefahrstoffe in Lagerklassen (LGK) eingeteilt werden. Sie dienen ausschließlich der Steuerung der Zusammenlagerung.
Schutzmaßnahmen durch Getrenntlagerung im selben Lagerabschnitt
Eine Getrenntlagerung innerhalb eines Lagerabschnittes kann zur Reduzierung von Gefährdungen für bestimmte Stoffe derselben LGK oder Stoffe unterschiedlicher LGK erforderlich sein.
Dies kann erreicht werden
- durch ausreichende Abstände oder
- durch Barrieren (z. B. durch Wände, Schränke aus nichtbrennbarem Material, Produkte aus nichtbrennbaren Stoffen der LGK 12 oder 13) oder
- durch Lagerung in getrennten Auffangräumen.
Hinweise auf eine erforderliche Getrenntlagerung ergeben sich z. B aus
- den die Gefahrenhinweise ergänzenden Gefahrenmerkmalen und Sicherheitshinweisen (R- und S-Sätze bzw. H-, EUH- und P-Sätze) der Kennzeichnung (insbesondere R29, R31, R32, S14, S17, S50 bzw. H304, EUH029, EUH031, EUH032, P220, P223 und P420) und
- den produktspezifischen Sicherheitsinformationen, wie
- den Sicherheitsdatenblättern (Abschnitt 5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Abschnitt 7 Handhabung und Lagerung; die Angaben im Abschnitt 10 Stabilität und Reaktivität) oder
- den Merkblättern der Unfallversicherungsträger (Beispiel: Cyanide sollen nicht mit Stoffen – z. B. Säuren – zusammengelagert werden, mit denen sie Cyanwasserstoff entwickeln können).
Eine Separatlagerung liegt vor, wenn Stoffe in unterschiedlichen Lagerabschnitten mit einer Feuerwiderstandsdauer oder -fähigkeit von mindestens 90 Minuten gelagert werden.
Abweichungen von den Zusammenlagerungsregeln sind zulässig wenn
- nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse,
- keine Gefährdungserhöhung zu befürchten ist.
Druckgasflaschen zusammengelagert mit anderen Gefahrstoffen
Mit verschiedenen Gasen gefüllte Druckgasbehälter dürfen unter folgenden Bedingungen gemeinsam in einem Lagerraum gelagert werden:
- Druckgasbehälter mit entzündbaren / entzündlichen, oxidierenden / brandfördernden und akut toxischen, gekennzeichnet mit H331, bzw. giftigen Gasen, wenn dabei die Gesamtzahl 150 Gasflaschen oder 15 Druckfässer nicht übersteigt. Zusätzlich dürfen Druckgasbehälter mit inerten Gasen in beliebiger Menge gelagert werden.
- Druckgasbehälter mit entzündbaren / entzündlichen und Druckgasbehälter mit inerten Gasen in beliebiger Menge.
- Druckgasbehälter mit oxidierenden / brandfördernden und Druckgasbehälter mit inerten Gasen in beliebiger Menge.
- Druckgasbehälter mit akut toxischen Stoffen der Kategorie 1, 2 oder 3 / sehr giftigen, giftigen und Druckgasbehälter mit inerten Gasen in beliebiger Menge.
- Zusätzlich 15 Druckgasflaschen dürfen oder ein Druckfass mit akut toxischen, gekennzeichnet mit H 330, bzw. sehr giftigen Gasen darf gelagert werden. Größere Mengen von Gasflaschen mit akut giftigen Gasen müssen in einem besonderen Lagerraum gelagert werden.
Zwischen Druckgasbehältern mit entzündbaren / entzündlichen und Druckgasbehältern mit oxidierenden / brandfördernden Gasen muss ein Abstand von mindestens 2 m eingehalten werden.
Für die Lagerung im Freien bestehen keine Einschränkungen.
- TRGS 510, Nr. 7, Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern TRGS 510, Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern von BAuA.de herunterladen*
* Diese Quellenangaben sind eventuell aktueller.