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Lagerung in Lagern

Organisation des Lagers

Lagerbehälter/Gebinde – Verwechselungsgefahr mit Lebensmitteln: Es empfiehlt sich, Gefahrstoffe nur in Original-Gefahrstoffgebinden aufzubewahren. Die Gefahrstoffe dürfen nicht durch die Form der Behälter oder Bezeichnung des Inhalts mit Lebensmitteln verwechselt werden.

Die Verpackungen und Behälter müssen so beschaffen und geeignet sein, dass vom Inhalt nichts ungewollt nach außen gelangen kann [z. B. beschädigte Gebinde oder für die Chemikalien ungeeignete Gebinde, da sie mit dem Inhalt reagieren oder aufgeweicht werden (nicht resistente Gebinde)]. Es empfiehlt sich Verpackungen/Behälter zu verwenden, welche die Anforderungen an die Beförderung gefährlicher Güter erfüllen.

Kennzeichnung:

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass alle gelagerten Gefahrstoffe identifizierbar sind. Gefährliche Stoffe und Gemische/Zubereitungen müssen eine Kennzeichnung besitzen, die die Informationen zu

  • ihrer Einstufung,
  • den mit ihrer Handhabung verbundenen Gefahren und
  • den zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält.

Vorzugsweise sind Originalverpackungen des Herstellers zu verwenden, da diese Kennzeichnung alle erforderlichen Angaben enthält. Für umgefülltes oder hergestelltes Lagergut empfiehlt es sich die Kennzeichnung zu nutzen, die für das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Gemischen/Zubereitungen gilt.

Lagerorganisation:

Ordnung/Instandhaltung: Die Lagerung der Gefahrstoffe darf nur übersichtlich geordnet erfolgen. Die Lagerbereiche sind zu kennzeichnen (sowohl auf dem Boden als auch an den Wänden oder Regalen/Schränken). Das Lager ist in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und ordnungsgemäß zu betreiben. Notwendige Instandhaltungsmaßnahmen der für den sicheren Betrieb des Lagers erforderlichen baulichen und technischen Einrichtungen sind unverzüglich vorzunehmen.

Emissions-/Auslaufschutz:

Die Gefahrstoffe dürfen nur in geschlossenen Verpackungen oder Behältern gelagert werden, damit Emissionen verhindert werden. Die Behälter und Verpackungen sind regelmäßig auf Beschädigungen zu überprüfen, die Überprüfungsfristen sind in Abhängigkeit von

  • den Stoffeigenschaften,
  • der Art der Verpackung sowie
  • den besonderen Lagerbedingungen (z. B. im Freien, in Gebäuden, Lagertechnik) festzulegen und sollten dokumentiert werden.

Lagerverzeichnis:

Für das Lager muss ein Verzeichnis (Gefahrstoffverzeichnis) mit folgenden Punkten angelegt werden:

  • Bezeichnung der gelagerten Gefahrstoffe,
  • Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
  • der Gefahrstoffmenge
  • dem Lagerbereich vorhanden sein und möglichst außerhalb des Lagers aufbewahrt werden; ggf. ist ein Lagerplan mit Angabe der Lagerklassen und der zugehörigen Lagermenge sinnvoll. Vom Arbeitgeber ist die maximale Lagermenge pro Lagerabschnitt festzulegen.

Betriebsanweisung für das Lager:

Alle Maßnahmen, die von den Beschäftigten beachtet werden müssen, sind in einer Betriebsanweisung festzuhalten.

Qualifizierung der Beschäftigten:

Der Arbeitgeber darf die Tätigkeiten bei der Lagerung von Gefahrstoffen nur

  • fachkundigen,
  • mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefahren und
  • den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertrauten Beschäftigten übertragen.

Die Beschäftigten müssen anhand der Betriebsanweisung regelmäßig unterwiesen werden.

Bereitstellung im Lager:

Wenn Gefahrstoffe bereitgestellt werden müssen, so sind die Mengen der Gefahrstoffe auf maximal den Tages-/Schichtbedarf zu beschränken.