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Lagerung in Lagern

Bauliche Anforderungen

Die Lagerräume dürfen keinen Bodenauslauf enthalten.

Beleuchtung:
Im Lager muss eine ausreichende Beleuchtung vorhanden sein.
Die Beleuchtung muss so angebracht sein, dass eine Erwärmung des Lagerguts, die zu einer gefährlichen Reaktion führen kann, vermieden wird (z. B. Zündquelle bei der Lagerung entzündlicher oder entzündbarer Stoffe).

Belüftung:
Im Lager muss eine ausreichende Belüftung vorhanden sein, wenn durch ein unbeabsichtigtes Freisetzen von Gefahrstoffen eine Gefährdung von Beschäftigten oder anderen Personen möglich ist.

Besondere Anforderungen an die Lüftung bestehen, wenn entzündbare bzw. entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 55 °C gelagert werden. Durch die Lüftungsmaßnahmen wird die Entstehung einer explosionsfähigen Atmosphäre ausgeschlossen (Anhang 7). Alternativ kann die Lagerung in Sicherheitsschränken im Arbeitsraum erfolgen.

Hygiene:
Die Aufnahme von Gefahrstoffen durch Hautkontakt, orale Aufnahme und Inhalation ist zu vermeiden.

Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass dies nicht ausgeschlossen werden kann (z. B. wenn im Lager umgefüllt wird), so sind für die Beschäftigten folgende Maßnahmen zu treffen:

  • Waschgelegenheiten sind zur Verfügung zu stellen,
  • Straßen- und Arbeitskleidung sind getrennt aufzubewahren.

Maßnahmen zur Alarmierung

Sowohl bei Leckagen als auch im Brandfall sind die Beschäftigten aufgrund der gelagerten Gefahrstoffe einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt.

Der Arbeitgeber hat deshalb Maßnahmen zu treffen, die es den Beschäftigten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen.

Dazu gehören:

  • die rechtzeitige Alarmierung der Beschäftigten (z. B. durch akustische und visualisierte Signale),
  • jederzeit benutzbare Fluchtwege und Notausgänge (sie müssen immer frei gehalten werden und verschlossen sein),
  • das Vorhandensein eines aktuellen Flucht- und Rettungsplans (möglichst im Lager ausgehängt),
  • eine Alarmordnung, deren Ablauf im Betrieb regelmäßig geübt wird.

Möglichst im Lager oder in der Nähe des Lagers müssen Einrichtungen vorhanden sein, um im Brand- oder Schadensfall Hilfe anfordern zu können, z. B. eine durch Fernsprecher erreichbare, ständig besetzte Stelle.

Auffangbehälter:
Bei Leckagen der Behälter frei werdende Stoffe müssen frühzeitig erkannt, aufgefangen und beseitigt werden können (z. B. Auffangbehälter). Die notwendigen Schutzmaßnahmen sind in Abhängigkeit von den Stoffeigenschaften und den gelagerten Mengen festzulegen.

Beispielsweise können zum Schutz gegen Auslaufen Aufkantungen an den Böden vorhanden sein oder auslaufsichere beständige Wannen, die gegen die Chemikalieneigenschaften resistent sind, verwendet werden.

Die zulässige Maximallast der Böden oder die Zahl der aufstellbaren Gefäße ist aus Gründen der Stabilität zu kennzeichnen.

Empfehlung für größere Mengen Lagergutes unterhalb der 50-kg-Grenze (oberhalb 50 kg im abgeschlossenen Betriebsgebäude ist es verpflichtend):

Der Lagerfußboden sollte so ausgebildet sein, dass austretende Flüssigkeit (einschließlich verflüssigter Gase) am unkontrollierten Fortfließen gehindert wird. Die materiellen Anforderungen an die Beschaffenheit und Größe des Auffangraums sind in den wasserrechtlichen Bestimmungen (VawS, Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) zu finden.

Der Auffangraum ist an die Lagerkapazität der gelagerten Flüssigkeiten (einschließlich verflüssigter Gase) anzupassen und sollte ohne zusätzliche Maßnahmen mindestens den Rauminhalt des größten Gefäßes fassen können.

Der Auffangraum muss aus solchen Materialien bestehen, die keine Gefährdung durch Reaktion mit ausgelaufenen Flüssigkeiten bzw. verflüssigten Gasen hervorrufen.