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Lager-Management

Lagermenge - Kleinmengen

Lagermenge ist die Nettomasse eines gelagerten Gefahrstoffes. Die Gesamtlager-menge ist die Summe der Lagermenge der Stoffe.

Gefahrstoffe können auf Grund ihrer spezifischen Eigenschaften und durch die Menge der gelagerten Gefahrstoffe eine erhebliche Gefährdung für die Gesundheit der Beschäftigten darstellen.

Daher können in Abhängigkeit von der Menge bei den jeweiligen Gefahrstoffklassen Vereinfachungen bei der Lagerung umgesetzt werden ohne die Sicherheit der Beschäftigten zu gefährden (Kleinmengen).

Kleinmengen

Werden in einem Mengen unterhalb der unten in der Tabelle genannten Mengen pro abgeschlossenem Betriebsgebäude bzw. Brand(bekämpfungs)abschnitt oder Nutzungseinheit gelagert, so handelt sich um Kleinmengen.

Ein Brand(bekämpfungs)abschnitt ist ein nach Baurecht brandschutztechnisch getrennter Gebäudebereich, bei dem durch Anforderungen an die umschließenden Bauteile eine Brandübertragung auf andere Gebäudebereiche im Allgemeinen nicht zu erwarten ist,

Werden die jeweiligen Kleinmengen pro abgeschlossenem Betriebsgebäude bzw. Brand(bekämpfungs)abschnitt oder Nutzungseinheit überschritten, sind mindestens die überschreitenden Mengen in Lagern unter Berücksichtigung zusätzlicher Schutzmaßnahmen zu lagern.

Mengen zwischen den Kleinmengen und unter 200 kg:
Bei Mengen zwischen der in 4.3.1 festgelegten Mengengrenze und 200 kg sind die Maß-nahmen als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

Mengen über 200 kg mit folgenden Gefahrstoffeinstufungen:
Zusätzliche Maßnahmen sind für folgende Gefahrstoffklassen über 200 kg notwendig, die aber in diesem Internetauftritt nicht behandelt werden (weitere Hilfen bietet die TRGS 510):

  • akut toxische Eigenschaften (gekennzeichnet mit H300, H301, H310, H311, H330 oder H331) bzw. sehr giftig oder giftig (gekennzeichnet mit einem der R-Sätze R23 bis R28, einschließlich der entsprechenden Kombinations-R-Sätzen),
  • spezielle toxische Eigenschaften (gekennzeichnet mit H370, H372 mit Ausnahme nicht brennbarer Feststoffe, die ausschließlich bei inhalativer Exposition schädigen, oder R39 bzw. R48),
  • karzinogen (gekennzeichnet mit H350 oder H350i), bzw. krebserzeugend (gekenn-zeichnet mit R45 oder R49),
  • keimzellmutagen (gekennzeichnet mit H340) bzw. erbgutverändernd (gekennzeichnet mit R46),
  • oxidierende Flüssigkeiten oder Feststoffe (gekennzeichnet mit H271 oder H272) bzw. brandfördernd (gekennzeichnet mit R8 oder R9),
  • entzündbare Gase (gekennzeichnet mit H220 oder H221 bzw. R12) oder oxidierende Gase (gekennzeichnet mit H270 bzw. R8),
  • entzündbare Flüssigkeiten (gekennzeichnet mit H224, H225 oder H226 1) ) bzw. ent-zündlich (gekennzeichnet mit R12, R11 oder R10); für Flüssigkeiten gekennzeichnet mit H226 1) bzw. mit R10 gilt abweichend eine Mengenschwelle von 1.000 kg,
  • Pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe (gekennzeichnet mit H250 bzw. R17).

Mengenschwellen- und abhängig von den Eigenschaften der Gefahrstoffe kommen weitere zusätzliche oder besondere Schutzmaßnahmen hinzu.

In Abhängigkeit von Menge und Eigenschaften der Gefahrstoffe können Maßnahmen auf die jeweiligen Verhältnisse abgestimmt werden. Die Abweichungen sind im Einzelfall in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.