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Lager-Management

Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 6 GefStoffV zu ermitteln, ob sich durch die Lagerung von Gefahrstoffen Gefährdungen für die Beschäftigten oder andere Personen ergeben.

Genaue Verfahrensabläufe für die Gefährdungsbeurteilung werden in der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (TRGS 400) beschrieben.

Gefährdungen durch die Lagerung von Gefahrstoffen können sich insbesondere ergeben durch

  1. Eigenschaften bzw. Aggregatzustand der gelagerten Gefahrstoffe,
  2. Menge der gelagerten Gefahrstoffe,
  3. Art der Lagerung,
  4. Tätigkeiten bei der Lagerung,
  5. Zusammenlagerung von Gefahrstoffen sowie
  6. Arbeits- und Umgebungsbedingungen, insbesondere Bauweise des Lagers, Raumgröße, klimatische Verhältnisse, äußere Einwirkungen und Lagerdauer (vgl. Anlage 1 der TRGS 510)

Die wichtigsten Informationsquellen für die Gefährdungsbeurteilung für die Lagerung von Gefahrstoffen sind

  1. die Kennzeichnung (nach EG-Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG bzw. nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) der gefährlichen Stoffe und Gemische/Zubereitungen,
  2. das Sicherheitsdatenblatt in der aktuellen Fassung sowie ergänzende Angaben des Herstellers.

In der Regel sind diese Informationsquellen ausreichend.

Bei fehlenden oder unzureichenden Angaben hat sich der Arbeitgeber weitere Informationen zu beschaffen, wie sie in dem Anhang der TRGS 400 angegeben sind.

Bei der Gefährdungsbeurteilung für die Lagerung sind alle Tätigkeiten und Betriebszustände zu berücksichtigen, aus denen eine Gefährdung der Beschäftigten entstehen kann. Dies sind insbesondere Tätigkeiten beim

  1. Ein- und Auslagern,
  2. Transportieren innerhalb des Lagers,
  3. Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe.

Werden weitere Tätigkeiten im Lager durchgeführt, wie z. B. Umfüllen und Entnehmen, Reinigen von Behältern, Probenahme, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, sind diese in der Gefährdungsbeurteilung mit zu berücksichtigen und die zusätzlichen Schutz-maßnahmen hinaus zu ergreifen.

Können Gemische aus Luft mit entzündbaren Gasen oder mit Dämpfen, Nebeln oder Stäuben entstehen, so sind nach den Bestimmungen der BetrSichV in der Gefährdungsbeurteilung

  1. auch die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre zu ermitteln,
  2. explosionsgefährdete Bereiche in Zonen einzuteilen,
  3. Schutzmaßnahmen festzulegen und
  4. ein Explosionsschutzdokument zu erstellen und fortzuschreiben.

Anhand der ermittelten Gefährdungen sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Hierbei sind insbesondere die in Nummer 4 dieser TRGS beschriebenen Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen.

In Abhängigkeit von Menge und Eigenschaften der Gefahrstoffe können Schutzmaßnahmen auf die jeweiligen Betriebsverhältnisse (z.B. Umgebungsbedingungen, Nachbarräume, fachliche Kenntnisse der Beschäftigten) abgestimmt werden. Die Abweichungen sind im Einzelfall in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und zu dokumentieren. Eine regelmäßige Überprüfung ist unbedingt notwendig.