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Lager-Management

Definition

Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

Lagerung von Gefahrstoffen ist das Aufbewahren der Gefahrstoffe zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere (z.B. Betriebe oder Firmen).

Die Lagerung von Gefahrstoffen schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt.

Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

Die Mengen bereitgestellter Gefahrstoffe sind auf den Tages-/Schichtbedarf zu begrenzen, darüber hinausgehende Mengen sind zu lagern. Soweit regelmäßig kleine Mengen verwendet werden, kann auch die kleinste handelsübliche Gebindegröße bereitgestellt werden.

In „Ortsbewegliche Behältern“ werden Gefahrstoffe transportiert und gelagert. Solche Behälter sind beispielsweise

  1. Verpackungen (z. B. Fässer, Kanister, Flaschen, Säcke),
  2. Großpackmittel (z. B. IBC, Big Bags bzw. FIBC),
  3. Großverpackungen,
  4. Tankcontainer/ortsbewegliche Tanks,
  5. Druckgasbehälter [z. B. ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Ortsbewegliche Druckgeräte-Verordnung (ODV) bzw. der Richtlinie 2010/35/EU (TPED), Druckgefäße im Sinne des Gefahrgutrechts wie Flaschen, Großflaschen, verschlossene Kryo-Behälter, Flaschenbündel oder Multiple-Element Gas Container (MEGC)],
  6. Aerosolpackungen oder Druckgaskartuschen,
  7. Eisenbahnkesselwagen, Tankfahrzeuge.

Die Rechtsvorschriften für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern gelten einschließlich folgender Tätigkeiten

  1. Ein- und Auslagern,
  2. Transportieren innerhalb des Lagers,
  3. Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe.

Einige wenige Ausnahmen werden über die Gefahrstoffverordnung und andere Technische Regeln reglementiert.
Dies betrifft:

  1. Stoffe, die sich im Produktions- oder Arbeitsgang befinden sowie für das Bereithalten ortsbeweglicher Druckgasbehälter,
  2. Tätigkeiten, wie z. B. Umfüllen und Entnehmen, Reinigen von Behältern, Probenahme, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten,
  3. Schüttgüter in loser Schüttung,
  4. explosionsgefährliche Stoffe und Gemische, die in den Anwendungsbereich des Sprengstoffgesetzes fallen; für diese gilt bezüglich der Lagerung die Zweite Verord-nung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV),
  5. Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Gemische/Zubereitungen (die TRGS 511 „Ammoniumnitrat“),
  6. organische Peroxide, die in den Anwendungsbereich der BGV B4 „Peroxide“ (nicht Wasserstoffperoxid) fallen;
  7. radioaktive Stoffe, die dem Atomgesetz bzw. der Strahlenschutzverordnung unter-liegen,
  8. ansteckungsgefährliche Stoffe.

Werden Tätigkeiten im Lager durchgeführt, sind diese separat in der Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ zu bewerten und die notwendigen Schutzmaßnahmen zusätzlich zu ergreifen.