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Lager-Management

Allgemeine Schutzmaßnahmen

Im Brandfall kann es durch die Lagerung von Gefahrstoffen zu einer Verstärkung des Brandes kommen, was eine erhebliche Gefährdung für die Beschäftigten und die Rettungskräfte darstellt. Auch das Auslaufen oder von Vermischen von Gebinden kann zu gefährlichen Reaktionen führen, die erhebliche Gefährdung darstellen. Daher sind auch für die Lagerungen von kleinen Mengen Gefahrstoffe nachfolgend beschriebene allgemeine Schutzmaßnahmen einzuhalten.

Behälter und Kennzeichnung

Die Mengen bereitgestellter Gefahrstoffe sind auf den Tages-/Schichtbedarf zu begrenzen, darüber hinausgehende Mengen sind zu lagern. Soweit regelmäßig kleine Mengen verwendet werden, kann auch die kleinste handelsübliche Gebindegröße bereitgestellt werden.

Gefahrstoffe dürfen nur in geschlossenen Verpackungen oder Behältern gelagert werden.

Die Verpackungen und Behälter müssen so beschaffen sein und so geeignet sein, dass vom Inhalt nichts ungewollt nach außen gelangen kann. Diese Voraussetzungen gelten u. a. als erfüllt, wenn die Verpackung/der Behälter die Anforderungen an die Beförderung gefährlicher Güter erfüllt.

Die Gefahrstoffe sollen möglichst in Originalbehältern oder in der Originalverpackung gelagert werden. Werden Gefahrstoffe nicht in Originalbehältern gelagert, ist sicher zu stellen, dass die Lagerbehälter geeignet und gekennzeichnet sind:

  • ausreichende Informationen über die Einstufung enthält,
  • aus der die Gefährdungen bei der Handhabung und
  • die zu berücksichtigenden Schutzmaßnahmen hervorgehen oder abgeleitet werden können.

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass alle gelagerten Gefahrstoffe identifizierbar sind. Gefährliche Stoffe und Gemische/Zubereitungen sind mit einer Kennzeichnung zu versehen,

  • die ausreichende Informationen über die Einstufung enthält,
  • aus der die Gefährdungen bei der Handhabung und
  • die zu berücksichtigenden Schutzmaßnahmen hervorgehen oder abgeleitet werden können.

Die Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.

Schutz der Umgebung

Gefahrstoffe dürfen nicht an solchen Orten gelagert werden, die zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führen können.

Dazu gehören insbesondere

  • Verkehrswege; zu Verkehrswegen zählen u. a. Treppenräume, Flucht- und Rettungswege, Durchgänge, Durchfahrten und enge Höfe,
  • Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Sanitätsräume oder Tagesunterkünfte.
    Gefahrstoffe dürfen in Arbeitsräumen nur gelagert werden, wenn die Lagerung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Sie hat in besonderen Einrichtungen zu erfolgen, falls dies gemäß Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist.

In unmittelbarer Nähe der Lagerbehälter mit entzündbaren Gefahrstoffen dürfen sich keine wirksamen Zündquellen befinden.

Gefüllte Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen dürfen nicht einer Erwärmung von mehr als 50°C durch Sonnenbestrahlung oder andere Wärmequellen ausgesetzt werden.

Müssen Druckgaskartuschen mit brennbaren Inhaltsstoffen mit angeschlossener Entnahmeeinrichtung gelagert werden, dürfen diese wegen Undichtigkeiten an den Anschlüssen nur mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre gelagert werden, z.B. wirksame Lüftungsöffnungen im Lagerraum/Schrank von mindestens 100 cm².

Werden angebrochene Gebinde gelagert, ist die tatsächliche Lagermenge bei der Berechnung des gesamten gelagerten Volumens heranzuziehen. Abweichend von Satz 1 ist bei entzündbaren Gefahrstoffen (gekennzeichnet mit H221, H222, H223, H224, H225, H226 bzw. R12, R11, R10) das Nennvolumen heranzuziehen.

Entzündbare Flüssigkeiten (gekennzeichnet mit H224, H225, H226 bzw. R12, R11, R10) dürfen außerhalb von Lagern in

  • zerbrechlichen Behältern bis maximal 2,5 l Fassungsvermögen je Behälter,
  • in nicht zerbrechlichen Behältern bis maximal 10 l Fassungsvermögen je Behälter,

gelagert werden, sofern die Gefährdungsbeurteilung keine erhöhte Brandgefahr ergibt.

Hierbei dürfen maximal 20 kg extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten, davon nicht mehr als 10 kg extrem entzündbare Flüssigkeiten, enthalten sein. Die Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken nach Anlage 3 der TRGS 510 wird empfohlen.

Die Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen müssen in eine Auffangeinrichtung eingestellt werden, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen kann. Kann eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden, müssen die Auffangeinrichtungen elektrostatisch ableitfähig sein.

Unmittelbarer Schutz der Beschäftigten

Gefahrstoffe dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich deren Zusatzstoffe, Kosmetika und Genussmitteln aufbewahrt oder gelagert werden. Eine unmittelbare Nähe liegt insbesondere bei akut toxischen (Kategorie 1, 2 und 3), sehr giftigen, giftigen (nach RL 67/548/EWG), karzinogenen, Keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen (nach CLP-VO Kategorie 1A oder 1B) vor, wenn sie im selben Raum aufbewahrt oder gelagert werden. Grundsätzlich sollen auch bei allen anderen Gefahrstoffen diese in getrennten Räumen aufbewahrt/gelagert werden; wenn aus betrieblichen Gründen zwingend notwendig, müssen diese zumindest durch einem horizontalen Abstand größer 2 m getrennt sein.

Stoffe und Gemische/Zubereitungen, die nach RL 67/548/EWG Anhang VI als giftig, sehr giftig, krebserzeugend Kategorie 1 oder 2, erbgutverändernd Kategorie 1 oder 2 oder fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1 oder 2 eingestuft sind, sind unter Verschluss oder so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben.

Werden Gefahrstoffe gelagert, die vom Inverkehrbringer nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 mit dem Sicherheitshinweis P405 „Unter Verschluss aufbewahren“ gekennzeichnet sind und nicht unter die Gefährlichkeitsmerkmale nach vorangehenden Absatz (15.) fallen, wird die gleiche Vorgehensweise empfohlen.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Stoffe, die dem Betäubungsmittelgesetz als psychotrope Stoffe unterliegen, unter Verschluss aufbewahrt werden. Der Zugang zu den Betäubungsmitteln ist nur der verantwortlichen Person erlaubt (z.B. in Zoos oder Apotheken von Kliniken).