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Druckgase

Druckgasflaschen

Ist die Druckgasflasche zum Betreiben eines Gerätes notwendig, z. B. Schweißgerät, dann ist sie im angeschlossenen Zustand Teil der Apparatur und kann in der Werkstatt mit entsprechendem Schutzbereich verbleiben. Dies ist keine Lagerung von Druckgasflaschen. Die Druckgasflasche ist in diesem Fall ein Teil der Anlage und wird nicht gelagert.

  • Wenn gefüllte Druckgasbehälter an den zum Entleeren vorgesehenen Stellen als Reservebehälter an Entnahmeeinrichtungen angeschlossen sind oder
  • zum baldigen Anschluss bereitgehalten werden, soweit dies für den Fortgang der Arbeiten erforderlich ist, gilt dies als Bereitstellen und nicht als Lagern von Druckgasen.

Lagerorte:

Schwerere Gase als Luft oder verflüssigte Gase können sich gefährlichen Ansammlung

  • in Gruben,
  • in Kanälen oder
  • in Abflüssen zu Kanälen ohne Flüssigkeitsverschluss sowie
  • in Kellerzugängen oder
  • in sonstigen offenen Verbindungen zu Kellerräumen im Lager befinden.

Derartige Öffnungen müssen dicht verschlossen werden, wenn dort Gase gelagert werden. Ferner dürfen sich dort auch keine Reinigungs- oder andere Öffnungen von Schornsteinen befinden.

Lagermenge in Arbeitsräumen und Lüftung: In Arbeitsräumen dürfen maximal 50 gefüllte Druckgasbehälter gelagert werden, wenn

  • bei technischer Lüftung ein zweifacher Luftwechsel in der Stunde gewährleistet ist. Diese muss entweder ständig wirksam sein oder durch eine Gaswarneinrichtung automatisch eingeschaltet werden, wenn ein festgelegter Grenzwert überschritten wird. Beim Ausfall der Einrichtung für die technische Lüftung muss ein Alarm ausgelöst werden.
  • bei natürlicher Belüftung die Lüftungsöffnungen mindestens einen Gesamtquerschnitt von 10 % der Grundfläche dieses Raumes haben, eine Durchlüftung bewirken und der Fußboden nicht mehr als 1,5 m unter der Geländeoberfläche liegt,
  • sie in Sicherheitsschränken gelagert werden, die die Anforderungen EN 14470-2 für die Druckgase erfüllen. Entleerte ungereinigte ortsbewegliche Druckgasbehälter dürfen in doppelter (100) Anzahl vorhanden sein.

Wenn mehr als fünf Druckgasbehälter in Räumen gelagert werden, muss ausreichend be- und entlüftet werden. Eine natürliche Lüftung ist ausreichend, wenn unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen mit einem Gesamtquerschnitt von mindestens 1/100 der Bodenfläche des Lagerraumes vorhanden sind. Bei der Anordnung der Lüftungsöffnungen muss die Dichte der Gase berücksichtigt werden.

Toxische bzw. sehr giftige/giftige Gase (H330 oder H331 bzw. R23 oder R26), z. B. Chlorgas:

  • müssen unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur fachkundige oder unterwiesene Personen Zugang haben, und
  • dürfen nur in Räumen gelagert werden, die über eine Gaswarneinrichtung verfügen, die bei Überschreitung der zulässigen Arbeitsplatzgrenzwerte akustisch und optisch alarmiert

Beim Betreten der Lagerräume müssen die Beschäftigten Atemschutzmasken mitführen.

Oxidierende oder entzündbare Gase (H270 bzw. mit R8 H220 oder H221 bzw. R12): Werden mehr als fünf Druckgasbehälter gelagert, muss der Fußboden aus nicht brennbaren Materialien bestehen.

Sichere Aufstellung:

Wenn bei gefüllten Druckgasbehältern die Ventile beschädigt werden, z. B. durch Umfallen gegen den Boden oder Wände oder Herunterfallen von Ebenen, kann das enthaltene Gas schlagartig entweichen und durch den Rückstoß den Behälter schlagartig beschleunigen und zu schweren Schäden in der Umgebung führen.

Technische Schutzmaßnahmen:

Bei der Lagerung müssen Druckgasbehälter gegen Umfallen oder Herabfallen gesichert werden, z. B. durch Metallschellen oder Ketten. Die Ventile sind mit einer geeigneten Schutzeinrichtung zu schützen, z. B. mit einer Schutzkappe oder einem Schutzkorb/-kragen.

Eine besondere Sicherung gegen Um- oder Herabfallen ist nicht erforderlich, wenn z. B. durch die Bauart der Druckgasbehälter, durch die Aufstellung in größeren Gruppen oder die Art der Lagerung ein ausreichender Schutz erreicht wird.

Zusammenlagerung:

Mit verschiedenen Gasen gefüllte Druckgasbehälter dürfen unter folgenden Bedingungen gemeinsam in einem Lagerraum gelagert werden:

  • Druckgasbehälter mit entzündbaren / entzündlichen, oxidierenden / brandfördernden und akut toxischen, gekennzeichnet mit H331, bzw. giftigen Gasen, wenn dabei die Gesamtzahl 150 Gasflaschen oder 15 Druckfässer nicht übersteigt. Zusätzlich dürfen Druckgasbehälter mit inerten Gasen in beliebiger Menge gelagert werden.
  • Druckgasbehälter mit entzündbaren / entzündlichen und Druckgasbehälter mit inerten Gasen in beliebiger Menge – Druckgasbehälter mit oxidierenden / brandfördernden und Druckgasbehälter mit inerten Gasen in beliebiger Menge
  • Druckgasbehälter mit akut toxischen Stoffen der Kategorie 1, 2 oder 3 / sehr giftigen, giftigen und Druckgasbehälter mit inerten Gasen in beliebiger Menge
  • Zusätzlich 15 Druckgasflaschen dürfen oder ein Druckfass mit akut toxischen, gekennzeichnet mit H 330, bzw. sehr giftigen Gasen darf gelagert werden. Größere Mengen von Gasflaschen mit akut giftigen Gasen müssen in einem besonderen Lagerraum gelagert werden.

Zwischen Druckgasbehältern mit entzündbaren / entzündlichen und Druckgasbehältern mit oxidierenden / brandfördernden Gasen muss ein Abstand von mindestens 2 m eingehalten werden.

Für die Lagerung im Freien bestehen keine Einschränkungen.

Lagerung im Freien:

Die Druckgasflaschen können auch separat außerhalb der Werkstatt, vor Witterung und Zugriff von Dritten geschützt, im Freien gelagert werden.

Brandschutzmaßnahmen für die Lagerung in geschlossenen Räumen:

Bei der Lagerung in Lagerräumen

  • müssen die Lagerräume von angrenzenden Räumen durch mindestens feuerhemmende Bauteile (F 30) getrennt sein,
  • müssen Bauteile feuerbeständig sein, wenn in angrenzenden Räumen, die nicht dem Lagern von Gasen dienen, Brand- oder Explosionsgefahr besteht,
  • müssen die Außenwände von Lagerräumen mindestens feuerhemmend sein.

Beträgt der Sicherheitsabstand zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen, von denen eine Gefährdung ausgehen kann, mindestens 5 m, kann die Außenwand aus nicht brennbarem Material bestehen.

Brandschutzmaßnahmen für die Lagerung im Freien:

Die Lager im Freien müssen zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen, von denen eine Gefährdung ausgehen kann, einen Schutzabstand von mindestens 5 m einhalten. Er kann durch eine mindestens 2 m hohe Schutzwand aus nichtbrennbaren Baustoffen ersetzt werden.