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Entzündbare / entzündliche Gefahrstoffe

Entzündbare bzw. entzündliche Flüssigkeiten (nach GHS gekennzeichnet mit; bisher gekennzeichnet mit R12, R11 oder R10; für Flüssigkeiten gekennzeichnet mit H226 bzw. mit R10, gilt abweichend eine Mengenschwelle von unter 1.000 kg) bedürfen besonderer Anforderungen an die Lagerung. Für kleine Mengen siehe auch unter Kleinmengenlagerung.

Im Treibstofflager werden Treibstoffe wie Benzin, benzolfreier Kraftstoff und Dieselöle als brennbare Flüssigkeiten aufbewahrt. Benzin und benzolfreier Kraftstoff sind als leicht entzündlich eingestuft.

Die Altöle enthalten die Zersetzungsprodukte von Schmierölen und Diesel, die mit zunehmender Konzentration leichtflüchtiger Bestandteile von entzündlich bis hin zu leicht entzündlich (Entzündbare H224, H225 oder H226) werden.

Das fehlerhafte Lagern von brennbaren Flüssigkeiten wie Lösemittel, Verdünner, aber auch Altölen etc. hat in der Vergangenheit häufig zu Bränden oder zur Ausbreitung eines Brands geführt. Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten bedarf daher besonderer Anforderungen.

Gebindegrößen:
Entzündbare bzw. entzündliche Flüssigkeiten dürfen nur in limitierten Größen von Gebinden gelagert werden:

  • zerbrechlichen Gefäßen bis maximal 1 l,
  • in nicht zerbrechlichen Behältern bis maximal 5 l Fassungsvermögen.

Auffangbehälter:
Die Behälter müssen in einer Auffangeinrichtung eingestellt werden, die das gesamte Lagervolumen aufnehmen kann.
Kann eine gefährliche explosionsgefährliche Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden, müssen die Auffangeinrichtungen elektrostatisch ableitfähig sein.

Wenn Zündquellen und ausgetretene Flüssigkeit oder verdampfte Flüssigkeit an der Luft in geschlossenen Räumen in Kontakt kommen, herrscht eine erhöhte Brandgefahr und die Entstehung einer explosionsfähigen Atmosphäre ist möglich.

Lüftung:
Besondere Anforderungen an die Lüftung im Lagerraum bestehen, wenn entzündbare bzw. entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 55 °C gelagert werden. Durch die Lüftungsmaßnahmen wird die Entstehung einer explosionsfähigen Atmosphäre ausgeschlossen (Anhang 7).

Werden in Arbeitsräumen entzündbare Flüssigkeiten von mehr als 5 l Gesamtvolumen gelagert, muss die Lagerung mindestens in einem Stahlschrank erfolgen; zu empfehlen ist die Lagerung bis 20 l in einem Sicherheitsschrank (Kleinmengenlagerung).

Für die Lagerung ab 25 l Gesamtvolumen ist die Benutzung eines Sicherheitsschrankes nach EN 14470-1 mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von mindestens 15 Minuten (Anhang 3 dieser TRGS) notwendig.

Grundsätzliche Maßnahmen:
In unmittelbarer Nähe der Lagerbehälter dürfen sich keine wirksamen Zündquellen befinden.