Oxidierbare / brandfördernde Stoffe
Oxidierende oder brandfördernde Stoffe (gekennzeichnet mit H271, H272 oder R8, R9) dürfen grundsätzlich nicht in unmittelbarer Nähe von entzündbaren oder akut toxischen Stoffen gelagert werden.
Beispiele für diese Stoffgruppe sind Calciumchlorat und Perchlorsäure.
Wasserstoffperoxid ist so schwach oxidierend, dass es als leichte Säure bei den Säuren gelagert werden kann. Es zählt nicht zu den Anforderungen für die Lagerung von oxidierbaren Stoffen.
Getrenntlagerung liegt vor, wenn verschiedene Stoffe in demselben Lagerabschnitt durch ausreichende Abstände oder durch Barrieren [z. B. durch Wände, Schränke aus nichtbrennbarem Material, Produkte aus nichtbrennbaren Stoffen der LGK 12 (Nichtbrennbare Flüssigkeiten) oder 13 (Nichtbrennbare Feststoffe)] oder durch Lagerung in getrennten Auffangräumen voneinander getrennt werden.
- TRGS 510, Nr. 4, Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern TRGS 510, Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern von BAuA.de herunterladen*
- TRGS 510, Anlage 6, Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern TRGS 510, Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern von BAuA.de herunterladen*
* Diese Quellenangaben sind eventuell aktueller.