Altanstriche
Abschleifen
Beim Abschleifen von Altlacken können Schleifblöcke, bespannt mit Schleifpapier als manuelles Schleifverfahren oder maschinelle Verfahren angewendet werden.
Beim Abschleifen können die Stäube eingeatmet werden und zu Gesundheitsschäden insbesondere der Atemwege führen. Beim Maschinenschleifen mit Trockenschleifgeräten ohne Filter bietet das Arbeiten im Freien keinen ausreichenden Schutz. Die Atemwege werden gefährdet.
Schleifstaub kann in die Augen gelangen und zu Schäden an der Hornhaut führen.
Beim Abschleifen ist der Schleifvorgang so zu gestalten, dass eine Staubexposition möglichst vermeiden wird.
Manuelle Handschleifarbeiten
Manuelle Handschleifarbeiten sollten, da der Staub normalerweise nicht erfasst werden kann, vermieden werden.
Technische Schutzmaßnahmen:
Für die manuellen Schleifarbeiten muss eine Punktabsaugung verwendet werden, wenn die Arbeiten nicht mit staubvermeidenden Verfahren wie Nassschleifen durchgeführt werden können.
Organisatorische Schutzmaßnahmen:
Manuelle Handschleifarbeiten können ohne technische Absaugung sollte entweder im Freien mit guter Durchlüftung (im Wind) durchgeführt werden
Persönliche Schutzausrüstung:
Zum Schutz der Augen muss eine Schutzbrille getragen werden.
Wenn keine Absaugung vorhanden ist oder nicht im Freien gearbeitet wird, muss für manuelle Handschleifarbeiten ein Atemschutz, zum Beispiel eine Halbmaske mit Staubfilter mindestens FFP2, getragen werden.
Maschinenschleifarbeiten
Technische Schutzmaßnahmen:
Generell sollten nur Schleifgeräte mit Absaugung und Filter M oder H verwendet werden.
Bei der Verwendung nicht abgesaugter Schleifgeräte oder wassergespülter Schleifgeräte muss eine Punktabsaugung verwendet werden.
Persönliche Schutzausrüstung:
Zum Schutz der Augen muss eine Schutzbrille getragen werden.
Wenn keine Absaugung vorhanden ist oder nicht im Freien gearbeitet wird, muss für manuelle Handschleifarbeiten ein Atemschutz, zum Beispiel eine Halbmaske mit Staubfilter mindestens FFP2, getragen werden.
- DGUV Information 213-033 (bisher: GUV-I 8625), Gefahrstoffe in Werkstätten
- DGUV Information 213-033 (bisher: BGI/GUV-I 8625), Abschn. 2.1 – Gefahrstoffe in der Holzbearbeitung
- DGUV Information 211-034 (bisher: GUV-I 8717), Gefährdungs- und Belastungs-Katalog - Holzbearbeitung und -verarbeitung
- DGUV Information 209-045 (bisher: BGI 739-2), Absauganlagen und Silos für Holzstaub und -späne
- TRGS 553, Nr. 4.2 Absaugung, Holzstaub TRGS 553, Holzstaub von BAuA.de herunterladen*
- TRGS 555, Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten TRGS 555, Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten von BAuA.de herunterladen*
- TRGS 906, Anlage 1, Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren TRGS 906, Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren von BAuA.de herunterladen*
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
- Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed)
* Diese Quellenangaben sind eventuell aktueller.